Das deutsche Rechtssystem bietet eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten, mithilfe derer Unternehmer soziale Verantwortung übernehmen und neben wirtschaftlichen auch philanthropische Bestrebungen verwirklichen können. Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen könnte das System um eine Möglichkeit zur Übernahme sozialer Verantwortung erweitern (Social Entrepreneurship).
Social Entrepreneure können sich bereits dem Stiftungsrecht als besonderes und bewährtes Instrument der Philanthropie bedienen. Seit einigen Jahren wird die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen als ergänzende Rechtsform im Gemeinnützigkeitsrecht vorgeschlagen. Die Einführung wird zum jetzigen Zeitpunkt diskutiert (Stand März 2026).
Die Übernahme sozialer Verantwortung
Die Übernahme sozialer Verantwortung steht für ein unternehmerisches Selbstverständnis, das soziale Wertschöpfung mit Philanthropie und einem besonderen Innovationsgeist vereint und gesellschaftliche sowie kommerzielle Zwecke verfolgen kann.
Social Entrepreneurs handeln hierbei auch zur Verfolgung philanthropischer und selbstloser Beweggründe und richten ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten zumindest auch auf gemeinnützige Zwecke. Ihr Ziel ist es, den gesellschaftlichen Fortschritt voranzubringen und sich Herausforderungen der Allgemeinheit zu stellen (Mehr zur Social Entrepreneurship).
Sozialunternehmen (Social Enterprise) sind daher nicht primär oder ausschließlich auf die Maximierung des Gewinnes für die Gesellschafter oder für ihre Investoren gerichtet. Sie verfolgen mit ihren Tätigkeiten gleichermaßen gemeinnützige Zwecke und wollen einen gesellschaftlichen Mehrwert schaffen.
Obwohl die philanthropischen Bestrebungen und die Gemeinnützigkeit für Unternehmer im Vordergrund stehen, können sie gleichzeitig von einer Reihe von wirtschaftlichen sowie unternehmensinternen Vorteilen profitieren. Hierzu zählen unter anderem Wettbewerbsvorteile, Vorteile mit Blick auf das Employer Branding und Standortvorteile für ihr Unternehmen (Mehr zu den Vorteilen der Übernahme sozialer Verantwortung).
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich Unternehmer einem gemeinnützigen Zweck verschreiben und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beispielsweise im Stiftungsrecht gelingt. Dies zieht Steuerbegünstigungen nach sich, wobei Einsparungen wiederum für gemeinnützige Zwecke investiert werden können.
Ein stetig wachsender und bedeutsamer Bestandteil der Übernahme sozialer Verantwortung liegt in der Förderung kultureller Zwecke der Gemeinnützigkeit. Hierbei wird das klassische Mäzenatentum und Kunst- und Kultursponsoring unter anderem durch die Bereitstellung von Sachmitteln, Dienstleistungen oder dem Netzwerk von Unternehmen ergänzt (Mehr zu der Gestaltung und den Vorteilen der Übernahme kultureller Verantwortung).
Für die Übernahme von sozialer Verantwortung haben sich unterschiedliche rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten entwickelt.
Unternehmen im Verantwortungseigentum
Bei dem Verantwortungseigentum handelt es sich um ein Modell der Unternehmensführung, dessen Ausrichtung die Übernahme sozialer Verantwortung und eine Gemeinwohlorientierung in besonderem Maße ermöglicht.
In Deutschland verstehen sich bereits über 200 Unternehmen als im Verantwortungseigentum stehend. Hierzu zählen ZEISS, BOSCH und ZF Friedrichshafen, welche auf Stiftungsstrukturen basieren.
Unternehmen im Verantwortungseigentum zeichnen sich dadurch aus, dass die Kontrolle und Entscheidungsmacht bei den Unternehmern selbst erhalten bleiben und so die Verantwortung bei Entscheidungen dort, wo sie getroffen werden, übernommen wird.
Darüber hinaus bleiben die Gewinne und das Vermögen eines Unternehmens im Verantwortungseigentum grundsätzlich treuhänderisch im Unternehmen bestehen oder werden für Zwecke der Gemeinnützigkeit verwendet.
Am 27. Oktober 2023 sagte Frank-Walter Steinmeier auf dem „Tag des treuhänderischen Unternehmertums“ zum Thema Verantwortungseigentum:„Jedes Unternehmen, das auch nur etwas von dem ernst nimmt, was wir im weitesten Sinne unter dem Begriff ‚Verantwortungseigentum‘ verstehen, stärkt die Kraft der Idee der freien und sozialen Marktwirtschaft, stärkt die freiheitliche Ordnung, auch in der globalen Konkurrenz der Systeme.“
Welcher Gestaltungsformen können sich Sozialunternehmer bedienen?
Unternehmen im Verantwortungseigentum und solche, die ihre wirtschaftlichen Ziele mit gemeinnützigen Tätigkeiten verbinden wollen, können sich unterschiedlicher rechtlicher Organisationsformen und Gestaltungsmöglichkeiten des deutschen Rechtssystems bedienen
Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (Asset Lock)
Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV) könnte als Rechtsformvariante der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gestaltet sein. Hiermit wird eine besondere Form des Verantwortungseigentums diskutiert.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist es unklar, ob die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen realisiert wird (Stand März 2026).
Das Wesensmerkmal der geplanten Gesellschaftsform könnte die Vermögensbindung (Asset Lock) sein. Hierbei würden die Gewinne und Überschüsse des laufenden Betriebs der GmgV im Unternehmen bleiben und dessen Zweck dienen. Eine Ausschüttung an die Gesellschafter wäre ausgeschlossen.
Auch könnte das Leitbild eines unternehmerisch motivierten und aktiv engagierten Gesellschafters gelten. Dies würde insbesondere bedeuten, dass alle Gesellschafter die gleichen Werte und gemeinnützigen Motivationen teilen und diese aktiv einbringen.
Die Unternehmer könnten über die volle Gestaltungsfreiheit und unternehmerische Kontrolle über ihre Tätigkeiten verfügen und sie könnten eine entsprechende Vergütung für ihr Engagement ausgezahlt bekommen.
Diskutiert wird auch, dass sich die Gesellschafter als Treuhänder verstehen. Nach dem Konzept der „Fähigkeiten- und Wertefamilie“ würden Gesellschaftsanteile und damit die Verantwortung für das Unternehmen innerhalb einer engen Gemeinschaft der Gesellschafter weitergegeben werden. Somit könnte die Nachfolge des Unternehmens gesichert und eine Zerschlagung vermieden werden.
„Mit einer eigenen Rechtsform soll zusätzlich zu den bereits vorhandenen Rechtsformen eine weitere Option zur Verfügung gestellt werden, mit der unternehmerische Nachfolgeprozesse erleichtert sowie unternehmerische, gemeinwohlorientierte und gemeinnützige Projekte verwirklicht werden können. Eine Umsetzung des Vorschlags erweitert die Privatautonomie, indem eine weitere Gestaltungsmöglichkeit im Wettbewerb der Konzepte und Rechtsformen zur Verfügung gestellt wird.“ So heißt es im akademischen Entwurf zum Gesetz zur Einführung einer Gesellschaft mit gebundenem Vermögen.
Die Ausgestaltung der steuerlichen Behandlung der GmgV wurde zuletzt bei einem Parlamentarischen Abend Ende Februar 2026 diskutiert (Stand März 2026).
Welche Möglichkeiten bietet das Stiftungsrecht?
Ein bereits bewährtes sowie flexibles Gestaltungsinstrument bietet das Stiftungsrecht. Sozialunternehmer können sich der vielfältigen Möglichkeiten, welche das Stiftungsrecht bereithält, bedienen, um gemeinnützige Zwecke zu verfolgen und sich in unterschiedlichem Umfang philanthropisch zu betätigen
Eine Besonderheit des Stiftungsrechts stellt die individuelle Gestaltung der Stiftungssatzung dar. Sozialunternehmer können sich hiermit der Verfolgung eines bestimmten gemeinnützigen Zweckes verschreiben und ihre Satzung gesellschaftlichen Änderungen oder neuen gesetzlichen Vorgaben unter bestimmten Voraussetzungen anpassen (Mehr zu Satzungsänderungen im Stiftungsrecht; Mehr zum neuen Stiftungsregister 2026).
Bei der Rechtsform der Stiftung handelt es sich um eine „mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung)“, gemäß §80 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB.
Das Stiftungsrecht bietet als besonderes Instrument für das soziale Unternehmertum unterschiedliche Stiftungsformen und die Möglichkeit der Umwandlung im Rahmen einer unternehmerischen Neuausrichtung (Mehr zu den Umwandlungsmöglichkeiten im Stiftungsrecht).
Auch besteht im Stiftungsrecht im Gegensatz zu anderen Rechtsformen eine besondere Bestandsgarantie. Denn grundsätzlich sind Stiftungen und deren Betätigung dauerhaft an den Stifterwillen gebunden, der beispielsweise die Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks zum Ziel hat.
Mit Blick auf das Verantwortungseigentum bietet sich beispielsweise eine Organisation als Familien- oder Doppelstiftung an, wenn die Weiterführung des Unternehmens zur Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks langfristig sichergestellt werden soll. Mithilfe einer Doppelstiftung können Zwecke der Gemeinnützigkeit und der Privatnützigkeit verbunden werden, indem philanthropische Bestrebungen und der generationsübergreifende Vermögenserhalt mit steuerlichen Privilegien ermöglicht werden.
Das Stiftungsrecht ermöglicht unter anderem die Errichtung einer Treuhandstiftung, Unternehmensstiftung, Verbrauchsstiftung, Familienstiftung, Kunststiftung und Stiftung zur Sicherung kulturellen Erbes.
Steuerliche Begünstigungen durch gemeinnützige Zwecke
Verschreiben sich Unternehmer mit ihrer Körperschaft neben selbstlosen auch gemeinnützigen Zwecken und verfolgen sie letztere „unmittelbar, ausschließlich und selbstlos“ durch ihre Betätigung, so können sie von steuerlichen Begünstigungen profitieren (§§52ff. Abgabenordnung; AO).
Der Gesetzgeber hat mit dem Katalog der gemeinnützigen Zwecke geregelt, welche Zwecke als „Förderung der Allgemeinheit“ anzuerkennen sind, und belohnt mithilfe steuerlicher Begünstigungen Personen, die sich diesen verschreiben. Dieser Katalog wurde beispielsweise im Januar 2026 mit dem Steueränderungsgesetz um den gemeinnützigen Zweck „E-Sport“ erweitert (Mehr zum Steueränderungsgesetz 2026).
Konkret hat die Anerkennung der Gemeinnützigkeit steuerliche Begünstigungen wie die Befreiung von Ertragssteuern (Körperschafts- und Gewerbesteuer), die Begünstigung oder Befreiung bei der Umsatzsteuer und die Möglichkeit der Finanzierung durch steuerbegünstigte Spenden zur Konsequenz.
Einsparungen, die sich aus diesen Begünstigungen ergeben, können wiederum für gemeinnützige Zwecke und beispielsweise für die Planung von neuen Projekten oder Veranstaltungen reinvestiert werden.
Im Rahmen von gemeinnützigen Stiftungen existieren darüber hinaus auch flexible Gestaltungsmöglichkeiten zur Verbindung philanthropischer und privatnütziger Bestrebungen. Beispielsweise kann im Rahmen einer gemeinnützigen Familienstiftung den Angehörigen gemäß § 58 Nummer 6 AO Unterhalt gewährt und diese so unterstützt werden.
Zu beachten ist, dass auch nach der Gründung als andere Rechtsform die Möglichkeit besteht, diese in eine Stiftung umzuwandeln. Auch können Social Enterprises entstehen, wenn eine Ausgliederung aus kommerziellen Unternehmen erfolgt oder sich gemeinnützige Unternehmen wirtschaftlich betätigen.
Résumé
In einer Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (Asset Lock) würden die Einlagen nicht frei verwertet werden können. Es bleibt abzuwarten, ob und im welchem Umfang die neue Gesellschaftsform realisiert wird.
„Mit der geplanten Gesellschaft mit gebundenem Vermögen könnte eine neue Gestaltungsmöglichkeit zur Übernahme sozialer Verantwortung eingeführt werden. Gleichzeitig gibt das Rechtssystem Social Entrepreneurs mit dem Stiftungsrecht bereits ein wertvolles Instrument hierfür an die Hand. Die unterschiedlichen Stiftungsformen ermöglichen es, dass steuerliche und wirtschaftliche Effizienz mit Wohltätigkeit Hand in Hand gehen.“ So dtb-Partner und Experte für Stiftungsrecht und Gemeinnützigkeit Bertold Schmidt-Thomé.
Stand 03.03.2026