25.04.2025

Unternehmensnachfolge im Stiftungsrecht 

Das Stiftungsrecht hält unter anderem für die Unternehmensnachfolge unterschiedliche Formen von Stiftungen bereit. Mithilfe dieses rechtskonformen Vehikels können Unternehmenswerte langfristig gesichert und gestaltet werden und durch steuerliche Begünstigungen können Transformationsprozesse innerhalb des Unternehmens stattfinden.

Bei der Übertragung in eine Familienstiftung bietet das Stiftungsrecht die Möglichkeit, die Unternehmenssubstanz zu erhalten, die sonst durch Steuerlasten gefährdet würde, und gleichzeitig unternehmerische Verantwortung zu übernehmen. Für sehr vermögende Unternehmer besteht der Vorteil, dass sie ihr Vermögen steuerfrei mithilfe der Verschonungsbedarfsprüfung in die Familienstiftung einbringen können.

Das Stiftungsrecht 

Bei der effizienten, individualisierten und verantwortungsbewussten Gestaltung der Übertragung eines mitunter großen Unternehmens bietet das deutsche Rechtssystem mit dem Stiftungsrecht ein bedeutsames Vehikel mit verschiedensten Gestaltungsmöglichkeiten für die Unternehmensnachfolge.

Insbesondere hat das Stiftungsrecht den Vorteil, dass ein Unternehmen durch Übertragung auf eine Stiftung beispielsweise im Erbfall nicht zersplittert wird. Unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten im Stiftungsrecht eröffnen Handlungsspielräume und Kontrollmöglichkeiten mit Blick auf den Bestand des gesamten Unternehmens nach dem Tode und zu Lebzeiten des Stifters.

Welche Stiftungsform im Stiftungsrecht sinnvoll ist, hängt regelmäßig vom Zweck der Stiftungserrichtung und der angestrebten Unternehmensnachfolge ab. Daher sollte eine verantwortungsbewusste und vorsorgliche Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Unternehmensnachfolge im Stiftungsrecht stattfinden.

Bei einer rechtsfähigen Stiftung handelt es sich um eine eigenständige Vermögensmasse, die mit ihren Erträgen einem in der Satzung festgelegten Zweck dauerhaft und nachhaltig verfolgt (vgl. §§80ff. Bürgerliches Gesetzbuch; BGB). Diese selbstständige Stiftung hat nach staatlicher Anerkennung selbst das gestiftete Vermögen inne, wird durch ihren Vorstand oder Geschäftsführer vertreten und wird in der Regel für eine unbestimmte Zeit errichtet (vgl. §80 Abs. 1  BGB).

Somit können im Stiftungsrecht mithilfe der Stiftungssatzung Vermögenswerte auf unkomplizierte Art einem bestimmten, beliebigen Zweck gewidmet werden. Beispielsweise existieren Stiftungen im Stiftungsrecht, die einem gemeinnützigen Zweck folgen (vgl. §52 Abgabenordnung; AO). 

Es gibt auch die Möglichkeit im Stiftungsrecht, die Stiftung dem privaten (Familien-)Zweck zu widmen und das Vermögen des Stifters zu Lebzeiten zu übertragen. Hier bietet sich die Möglichkeit der Errichtung einer Familienstiftung. Bei einer Familienstiftung beinhaltet der Stiftungszweck somit die privaten Vermögensinteressen der unternehmerischen Familie.

Die Familienstiftung

Eine Familienstiftung wird im Stiftungsrecht durch die Anerkennung des Stiftungsgeschäfts, welches sich aus dem Stiftungsvermögen und Stiftungszweck zusammensetzt, und der Übertragung des Vermögens auf die Stiftung errichtet. Das Stiftungsvermögen kann auch aus der Beteiligung eines Unternehmens bestehen.

Das Stiftungsrecht eröffnet mit der Familienstiftung für eine Familie die Möglichkeit, das Unternehmen im Erbfall vor Zersplitterung zu schützen und die Unternehmensstruktur und den Bestand beim Übergang auf eine neue Generation nachhaltig zu organisieren. Durch dieses Vehikel im Stiftungsrecht kann unternehmerische Beteiligung und eine langfristige Einwirkungsmöglichkeit durch die Familie auf das Unternehmen gesichert werden.

Die Familienstiftung im Stiftungsrecht ist gerade deshalb ein bedeutsames Vehikel für Familien, da es die Unternehmensfortführung familiennah und professionell zu sichern vermag. Die Familienstiftung liegt grundsätzlich im privaten Familieninteresse des Stifters, da sie der dauerhaften Bewahrung des Familienvermögens sowie dem Zusammenhalt und der Stärkung des Unternehmens über viele Generationen hinweg dient.

Ein weiterer bedeutsamer Vorteil ist die Bestandssicherung. Gerade da das Vermögen beziehungsweise das Unternehmen nicht zerschlagen oder vererbt wird, sondern grundsätzlich dauerhaft an den privaten Zweck Familienstiftung gebunden wird, bietet das Stiftungsrecht hiermit ein sinnvolles Vehikel der Bestandssicherung.

Darüber hinaus ermöglicht die Übertragung eines Unternehmens in eine Familienstiftung eine bedeutsame Planungssicherheit, da der Entstehungszeitpunkt einer Familienstiftung im Stiftungsrecht, anders als ein unvorhersehbarer Todesfall, planbar und vorhersehbar ist.

Denn mit der Familienstiftung im Stiftungsrecht kann einerseits die Zersplitterung eines mitunter großen Unternehmens im unvorhersehbaren Erbfall abgewendet werden. Wird ein Unternehmen zu Lebzeiten in eine Familienstiftung eingebracht, so ist der generationsübergreifende Bestand und der Zusammenhalt der Unternehmenswerte für die Familie gesichert.

Andererseits kann auch die Weiterführung des Unternehmens konkret und individuell mithilfe von vorausschauender Planung im Stiftungsrecht gesichert werden. Beispielsweise kann die Unternehmensstruktur zu Lebzeiten angepasst und gegebenenfalls umstrukturierter werden, wobei auf den Stichtag der Entstehung hingearbeitet werden kann.

Hierbei können Familienmitglieder im Voraus planen, ob und inwiefern sie eine fortwährende Kontrolle und Einwirkungsmöglichkeiten bezüglich des Unternehmens wünschen. 

Familienstiftungen in Deutschland

Wenn das Unternehmen zu Lebzeiten in eine Familienstiftung im Stiftungsrecht eingebracht wird, kann es vom Stifter weiterhin als aktiver Unternehmer kontinuierlich weiterentwickelt werden.

Der deutsche Topunternehmen Reinhold Würth entschied sich im Jahr 1987 dafür, das gesamte Betriebsvermögen der Würth-Gruppe, Weltmarktführer bei der Herstellung und Montage von Befestigungs- und Montagematerial, in vier Familienstiftungen einzubringen.

Würth sagte hierzu: „Wenn ich sterbe, passiert gar nichts. Das Unternehmen geht am nächsten Tag einfach weiter. Das Unternehmen ist wie eine Stahlkugel, eine Konstruktion in sich, da kann kein Familienmitglied ran. Das ist sakrosankt.“ Hiermit gilt Würth als nur ein Beispiel eines erfolgreichen Unternehmers, der die Familienstiftung im Stiftungsrecht nicht nur für die private Vermögenssicherung, sondern auch für die Sicherung unternehmerischer Freiheit und langfristiger Gestaltungsmöglichkeiten nutzen weiß.

Auch der deutsche Unternehmer Günther Fielmann übertrug im Jahr 2012 die Mehrheit der Anteile seines Unternehmens, eine der größten Optikerketten, auf eine Familienstiftung. Denn Fielmann legte besonderen Wert darauf, sein Lebenswerk innerhalb der Familie zu übergeben und zu erhalten.

Erbschaftssteuer

Grundsätzlich sind bei der Übertragung von Vermögen beziehungsweise Unternehmen auf eine Familienstiftung im Stiftungsrecht Steuern zu errichten. Diese entsprechen zwar grundsätzlich den Regelungen über die Erbschafts- beziehungsweise Schenkungssteuern. Es gibt jedoch einige Besonderheiten.

Denn auf die Familienstiftung im Stiftungsrecht finden einige steuerrechtliche Begünstigungen Anwendung. Insbesondere gewährt der deutsche Gesetzgeber im Stiftungsrecht einige Besonderheiten, um die Steuerlast bei der Übertragung eines Unternehmens gering zu halten. Dieses soll vor dem Untergang des Unternehmens aufgrund der drohenden Steuerlast schützen.

Aufgrund der erbschaftssteuerlichen Begünstigung für Betriebsvermögen kann die Übertragung unternehmerisch begünstigten Vermögens von bis zu 26 Million Euro unter einem Verschonungsabschlag von 85% oder 100% stattfinden (§§13a, 13b Abs. 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, ErbStG). Hierfür müssen die Voraussetzungen vorliegen, nach denen unter anderem ein begünstigungsfähiges Vermögens vorliegen muss und die Behaltensfrist, sowie die Mindestlohnsumme eingehalten werden müssen (§§13b As. 1; 13a Abs. 6 und 7, Abs. 3 Satz 1 ErbStG).

Verschonungsbedarfsprüfung

Soll ein begünstigtes Vermögen von über 26 Million Euro auf die Familienstiftung übertragen werden, kann auf Antrag auch eine Verschonungsbedarfsprüfung gemäß §28a ErbStG stattfinden. Soweit bezüglich der Familienstiftung im Stiftungsrecht nachgewiesen werden kann, dass sie als Empfänger nicht in der Lage ist, die Erbschaftssteuer aus dem verfügbaren Vermögen zu entrichten, ist keine Steuer zu entrichten.

Gemäß §28a Abs. 2 ErbStG gehört zum verfügbaren Vermögen der Familienstiftung im Stiftungsrecht 50% der Summe der gemeinen Werte des gestifteten Vermögens sowie des nicht begünstigten Verwaltungsvermögens, welches bei der Stiftung bereits vorhanden war. 

Für sehr vermögende Unternehmer besteht der Vorteil, dass ab einem Vermögen von 26 Million Euro, alle höheren Vermögenswerte, so auch Vermögen von mehreren hundert Millionen Euro, steuerfrei in die Familienstiftung eingebracht werden können. Die Voraussetzungen der Verschonungsbedarfsprüfung müssen selbstverständlich vorliegen.

Diese beiden Möglichkeiten der steuerlichen Vergünstigungen führen dazu, dass wichtige Liquidität für das Unternehmen geschaffen wird oder erhalten bleibt, wenn es in eine Familienstiftung im Stiftungsrecht eingebracht wird. 

Und eingesparte Finanzmittel eröffnen Handlungsspielräume, insbesondere für große Unternehmen. Mithilfe dieser Handlungsspielräume können sich Unternehmer der Verantwortung stellen, die ein großes Unternehmen und hohe Vermögenswerte mit sich bringen, wenn sie ihr Unternehmen in eine Familienstiftung überführen.

Sie können sich ihrer unternehmerischen Verantwortung stellen, indem sie diese finanziellen Mittel für neue Investitionen innerhalb des Unternehmens verwenden und mit ihnen langfristig planen. Auch können Unternehmen in Familienstiftungen so Transformationsprozesse einleiten, da eingesparte Steuermittel beispielsweise für Digitalisierungs- und Erneuerungsprojekte genutzt werden können.

Beim Einbringen von mitunter großen Unternehmen mit hohen Vermögenswerten in Familienstiftungen im Stiftungsrecht können diese Steuerbefreiungen somit genutzt werden, um Unternehmenswerte zukunftsfähig und innovativ zu gestalten. Die Verschonungsbedarfsprüfung schützt Unternehmen vor dem Untergang oder der Stagnation aufgrund zu hoher Steuerlasten.

Erbersatzssteuern

Da eine rechtsfähige Familienstiftung im Stiftungsrecht ewig existieren kann, unterliegt das Stiftungsvermögen der Erbersatzssteuer gemäß §1 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG. Somit wird der Erbfall alle 30 Jahre fingiert und es werden grundsätzlich Erbersatzsteuern fällig.

Die Verschonungsbedarfsprüfung und der Verschonungsabschlag finden jedoch auch auf die Erbersatzsteuer gemäß §13a Abs. 11; § 28a Absatz 7, 1 Abs. 1 Nummer 4 ErbStG Anwendung.

Mit Blick auf die Ziele der Familienstiftung im Stiftungsrecht die die Erhaltung der Unternehmenswerte und eine aktive und innovationsfördernde Unternehmensführung beinhalten, sind diese Steuerbegünstigungen bedeutsam. Denn eine hohe Steuerlast durch Erbersatzssteuern ohne Verschonungsregeln bedeutet möglicherweise wiederum eine anderweitige Strukturierung und die Zersplitterung des Unternehmens für die Familie.

Muss andererseits nicht alle 30 Jahre eine hohe Steuerbelastung gefürchtet werden, können Transformationsprozesse kontinuierlich weiter stattfinden, welches die Planungssicherheit der Familienstiftung aufrechterhält. Somit kann das Stiftungsrecht mit seiner Familienstiftung als Vehikel dienen, um die Unternehmensfortführung langfristig und generationsübergreifend zu planen, wobei nachfolgende Generationen von Transformationsprozessen profitieren können, anstatt sich Steuerbelastungen stellen zu müssen.

Resumé

Das Stiftungsrecht bietet mit seiner Familienstiftung ein Vehikel für die Bestandserhaltung eines Unternehmens und für die effiziente und verantwortungsbewusste Gestaltung der Unternehmensnachfolge mit Blick auf die Vermögensinteressen der Familie. Auch schafft die Familienstiftung eine aktive Planungsmöglichkeit über Generationen hinweg für Unternehmer, die sich bereits zu Lebzeiten über Innovationsmöglichkeiten Gedanken machen und diese sichern wollen.

„Soweit sich ein Unternehmer seiner Verantwortung über die eigene Lebenszeit hinaus stellen möchte, kann er das Schicksal des Unternehmens vorausschauend und sinnvoll planen.“ So dtb-Partner und Experte für Stiftungsrecht Bertold Schmidt-Thomé „Unternehmerische Verantwortung zu übernehmen heißt auch, Strategien zu entwickeln und Handlungsspielräume zu erschaffen, um Innovationen im Unternehmen gezielt und generationsübergreifend voranzutreiben.“

Stand 24.04.2025