20.03.2025

Kunst und Nachlassgestaltung

Sollen Luxusgegenstände oder -sammlungen wie Kunst, Oldtimer oder Schmuck von Todes wegen oder zu Lebzeiten übertragen werden, ist es sinnvoll, sich mit der genauen Gestaltung dieses Vorgangs auseinanderzusetzen. 

Mitunter haben beispielsweise Kunstsammlungen einen hohen ideellen, wirtschaftlichen und kulturhistorischen Wert. Diesem wird im Erb- und Schenkungsrecht Rechnung getragen.

Es gibt vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, um schenkungs- und erbrechtliche Freibeträge zu erhöhen und liebevoll zusammengestellten Kunst-, Schmuck-, Handtaschen- oder Oldtimersammlungen oder einzelnen Gegenständen zum bestmöglichen Schicksal mit steuerrechtlichen Privilegierungen zu verhelfen.

Steuerpflicht bei Übertragung von Kunst, Schmuck oder Oldtimern

Sollen Kunst, Schmuck, Handtaschen oder Oldtimer als Teil des Nachlasses oder zu Lebzeiten als Schenkung übertragen werden, fallen Steuern nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) an.

Die Steuerpflichtigen, wie beispielsweise die Erben, sind mitunter verpflichtet, hohe Erbschafts- oder Schenkungssteuern zu entrichten. Die Höhe der Schenkungssteuer richtet sich nach dem Wert der zu übertragenden Gegenstände. Die Steuerpflichtigen haben anzugeben, was übertragen werden soll (§§10ff. ErbStG).

Die erbschafts- und schenkungssteuerrechtlichen Freibeträge werden schließlich von der Gesamtsumme abgezogen (§16 ErbStG). Weitere attraktive steuerliche Privilegierungen sind in §13 ErbStG geregelt. Ansonsten finden sich Privilegierungen im Stiftungsrecht.

Insbesondere für Sammler von Kulturgütern bietet das Gesetz Möglichkeiten, die Freibeträge zu erhöhen. Vor allem dann, wenn diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Das private Engagement von Sammlern, die wichtige und gegebenenfalls historisch wertvolle Gegenstände wie Kunst oder Oldtimer zusammentragen, soll somit belohnt werden.

Und es soll ein möglicher notgedrungener Verkauf von Sammlungen oder einzelnen Gegenständen, da die Steuerbelastung zu hoch erscheint, vermieden werden. Daher ist es empfehlenswert, sich frühzeitig professionelle Hilfe zu den unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten und den rechtlichen Voraussetzungen zu suchen. Eine individuelle Begleitung und Beratung, die der kulturhistorische Bedeutung beispielsweise einer Kunstsammlung oder Bedeutung für die Handwerkskunst bei der Herstellung von Schmuckgegenständen oder Taschen Rechnung trägt, ist essentiell.

Somit können Freibeträge erhöht und gleichzeitig ein angemessenes Schicksal für beispielsweise eine Kunstsammlung gewährleistet werden. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich im Stiftungsrecht.

Steuerliche Privilegierung von Schmuck

Luxusschmucksammlungen und einzelne Schmuckstücke haben einen hohen ästhetischen Wert und verkörpern das Ergebnis von feinster Handwerkskunst. Aufgrund dieser hohen Qualität gelten sie auch als begehrenswerte Kultur- und Handelsgüter.

Beispielsweise zeigt das Museum für angewandte Kunst Köln (MAKK) eine Ausstellung mit dem Titel „Faszination Schmuck 7000 Jahre Schmuckkunst“. In diesem Rahmen sind 370 ausgewählte Schmuckstücke aus verschiedenen Epochen, wie antike Gemmen der Sammlung von Elisabeth Treskow, für die Öffentlichkeit zu sehen.

Auch erhalten Schmucksammlungen bei Auktionen immer mehr Aufmerksamkeit. Nicht zuletzt aufgrund ihrer Verknüpfung mit bekannten Persönlichkeiten und den erzielten Preisen. Bei dem Auktionshaus Sotheby’s wurde die Schmucksammlung der Duchess of Windsor, Wallis Simpson, im Jahre 1987 für 50 Millionen $ versteigert.

Die Sammlung der Hollywood-Schauspielerin Elisabeth Taylor erzielte ganze 115 Millionen $ bei einer Auktion des Auktionshauses Christie’s in 2011. Angesichts der Bedeutung von Kunstsammlungen als Kulturgüter und mitunter der Wichtigkeit, die Sammlung als zusammenhänge Ganze zu zeigen, sollten sich Sammler bei der Übertragung von Schmuck über die steuerlichen Folgen informieren.
Hierbei sollte eine Beratung und Begleitung stattfinden, die diese Bedeutung respektiert und Schmuck als kulturelle Gegenstände erkennt.

Steuerfreie Übertragung von Schmuck 

Einzelne verarbeitete Schmuckgegenstände oder ganze Schmucksammlungen sind nach §13 Abs. 1 Nummer 1 ErbStG steuerrechtlich privilegiert. Nicht privilegiert sind hiernach unverarbeitete Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.

Eine gänzlich steuerfreie Übertragung von Schmuck bis zum Wert von 41.000 Euro ist gemäß §13 Abs. 1 Nummer 1 Satz 1 a ErbStG möglich. Hierfür muss der Schmuck Teil des Hausrates sein. Er muss hierfür als Haushaltsgegenstand geeignet sein und auch als solcher dienen. Insbesondere bei Luxusschmuck oder antiken Schmucksammlungen fehlt es wohl regelmäßig an dieser Eigenschaft.

In diesem Falle ist eine steuerbefreite Einordnung als anderer beweglicher körperlicher Gegenstand gemäß §13 Abs. 1 Nummer 1 Satz 1 a ErbStG möglich. Hierfür darf der Wert der Schmuckstücke jedoch nicht 12.000 Euro übersteigen. Diese Wertgrenzen gelten für den Erwerb durch Personen der Steuerklasse I (Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und Enkel). Bei einer Übertragung an Steuerpflichtige der Steuerklassen II und III liegen die Wertgrenzen jeweils bei 12.000 Euro.

Bei der individuell bestimmbaren rechtlichen Einschätzung, ob Schmuckstücke als Haushaltsgegenstände eingestuft werden können und bei der Frage, wie eine steuerrechtlich sinnvolle Aufteilung stattfinden kann, ist das Einholen von Wertgutachten und rechtlicher Expertise zu empfehlen. Hierbei sollte der Bedeutung, welche beispielsweise antike Schmuckstücke aufgrund ihrer hohen Qualität, der besonderen Handwerkskunst und der ästhetischen historischen Merkmale haben, mit einer individuellen Beratung und Begleitung Rechnung getragen werden.

Steuerliche Privilegierung von Kunst

Kunst ist nicht nur eine ästhetische und ideelle Bereicherung für Sammler und Liebhaber, sondern kann auch ein historisch Wertvolles Kulturgut, was sich in einen historischen Kontext als Abbildung der ästhetischen und künstlerischen Werke einreiht, darstellen. Daneben ist Kunst ein Handelsgut und somit eine Investition.

Beispielsweise wurde die persönliche Kollektion der Verpackungskünstler Christo und Jeanne-Claude bei einer Nachlassversteigerung vom Auktionshaus Sotheby’s zu Gunsten ihrer Erben versteigert. Sie beinhaltete 400 Werke und einige Werke aus dem gemeinsamen Nachlass. Darunter eines des Erfinders des bekannten Ultramarinblaus, Yves Klein. Mit über 9 Millionen US-Dollar wurde mehr als das Doppelte der erwarteten Summe bei der Auktion erzielt.

Auch wurde vor einigen Jahren die private Kunstsammlung des österreichischen Unternehmers Karlheinz Essl in London für mehr als 66 Millionen € versteigert. Inventionen in Kunstwerke und die Beobachtung der langfristigen Entwicklung des Wertes auf dem Kunstmarkt sind somit wirtschaftlich und schließlich auch steuerlich attraktiv. Denn aufgrund der auch weitreichenden gesellschaftlichen Bedeutung von Kunst wird diese gesetzlich privilegiert.

So besteht im deutschen Recht die Möglichkeit bei der gewünschten Übertragung von Kunst von der kleinen oder großen Kunstbefreiung Gebrauch zu machen. Auch kann von Regelungen des Stiftungsrechts profitiert werden.

Steuerprivilegierung in Höhe von 60 Prozent im Rahmen der kleinen Kunstbefreiung

Im Rahmen der sogenannten kleinen Kunstbefreiung kann für Kunstsammlungen oder einzelne Kunstgegenstände, die übertragen werden sollen, eine Steuerprivilegierung in Höhe von 60 Prozent ihres Wertes einschlägig sein (§13 Abs. 1 Nummer 2 Satz 1 a ErbStG).

Grundsätzlich ist im Steuerrecht der „gemeine Wert“ für die Wertbestimmung anzusetzen. Explizit im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht ist der Wert maßgeblich, der von dem Steuerpflichtigen bei einem hypothetischen Verkauf beispielsweise am Tag des Erbfalles erzielt würde.

„So kann es passieren, dass ein Kunstwerk zu einem Verkehrswert von 100.000 € gekauft wurde, der steuerlich relevante gemeine Wert hingegen nur mit 60.000 € anzusetzen ist.“ Sagt dtb-Gründungspartner und Experte im Kunstrecht Dr. Pascal Decker zu den möglichen Wertdifferenzen.

dtb-Partner und Experte im Erbrecht Bertold Schmidt-Thomé sieht in dieser Differenz einen Vorteil. Kunst sei steuerrechtlich gut nutzbar. Es „spielt die Differenz zwischen Verkehrswert und gemeinem Wert eine wichtige Rolle. Die langjährige anwaltliche Praxis belegt, dass gerade bei der Übertragung einer privaten Sammlung auf die nächste Generation sich der gemeine Wert auf bis zu 50 Prozent eines hypothetisch ermittelten Verkaufspreises festlegen lässt. Das spart bares Geld bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer.“

Für die kleine Kunstbefreiung sind drei Voraussetzungen zu erfüllen. Erforderlich ist, dass die Erhaltung der Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt. Zweitens müssen die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände müssen in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht werden oder es bereits sein.

Es ist ratsam, einem fachlich einschlägigen Museum die Sammlung oder den Kunstgegenstand vorzustellen. Denn soweit das Museum erklärt, die Erhaltung der Kunst liege aufgrund ihrer Bedeutung im öffentlichen Interesse und es sei daher bereit, die Kunst als Leihgabe zu erhalten, so ist das Kriterium stets erfüllt (vgl. BFH, Urt. V. 12.05.2016 – II R 56/14 BFH).

Zweite Voraussetzung für die steuerliche Privilegierung ist, dass die Kunst nicht finanziell rentabel sein darf. Insbesondere dürfen die Unterhaltungskosten wie die Restaurierung, Lagerung und Versicherung die erzielten Einnahmen beispielsweise durch Lizenzierung nicht übersteigen.

Letztes Kriterium ist die Nutzbarmachung. Diese ist regelmäßig schon beim Ausstellen der Kunst in einem Museum erfüllt. Denn dann ist die Kunst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Laut dem Bundesfinanzhof ist das Kriterium auch erfüllt, wenn ein Kooperations- oder Leihvertrag über die Ausstellung des Kunstgegenstandes oder der Sammlung in einem fachlich einschlägigen Museum geschlossen wird (vgl. BFH, Urt. V. 12.05.2016 – II R 56/14 BFH).

Das Gleiche gilt regelmäßig, wenn die Kunstgegenstände oder die Sammlung durch die Öffnung von privaten Anwesen für Besucher zur Verfügung gestellt sind oder werden. Hat jedoch ein Museum keine Kapazitäten beispielsweise für eine ganze Sammlung oder eignet sich ein Kunstgegenstand aus kuratorischer Sicht nicht, kann dies ein Hindernis mit Blick auf die Voraussetzungen von §13 Abs. 1 Nummer 2 Satz 1 a ErbStG darstellen.

Es ist daher ratsam, gut vorzusorgen, indem sich alle Optionen vergegenwärtigt werden. Gegebenenfalls sollte sich mit rechtlicher Unterstützung zeitig an Museen gewandt werden, um eine angemessene Möglichkeit zu ermitteln, der kunsthistorischen und gesellschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Sammlung Rechnung zu tragen. Solche Möglichkeiten bietet insbesondere auch das Stiftungsrecht.

Vollumfängliche Steuerbefreiung im Rahmen der großen Kunstbefreiung 

Im Rahmen der großen Kunstbefreiung besteht die attraktive Möglichkeit von einer vollumfänglichen Steuerbefreiung für die jeweiligen Gegenstände gem. §13 Abs. I Nr. 2 S. 1 b ErbStG zu profitieren.

Diese ist insbesondere für Sammler von Kulturgütern interessant. Hierfür muss der Steuerpflichtige, zusätzlich zu den Voraussetzungen der kleinen Kunstbefreiung, bereit sein, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen. 

Auch müssen sie mindestens 20 Jahre im Besitz der Familie sein oder in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Abs. 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sein.  Nach Entscheidung des Bundesfinanzhofs genügt es, dass eine Erklärung gegenüber der zuständigen Denkmalschutzbehörde zur Beachtung der denkmalpflegerischen wie konservatorischer Bestimmungen vorliegt.

Auch kann hierfür das Schließen eines Leih- oder Kooperationsvertrags mit einem fachlich einschlägigen Museum ausreichen (vgl. BFH, Urt. V. 12.05.2016 – II R 56/14 BFH). Soweit es sich bei dem Kunstgegenstand oder der Sammlung um ein Kulturgut handelt, kann eine Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach §7 Abs. 1 des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) 2016 stattfinden.

Aus praktischer Sicht bedarf es der Einstufung als national wertvolles bewegliches Kulturgut der Beteiligung eines Sachverständigenausschusses bestehend aus sachkundigen Personen (§14 KGSG).

Es ist ein Kunstgegenstand einzutragen, wenn er besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands und damit identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands ist. Wenn dessen Verschwinden einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde und deshalb sein Verbleib im Bundesgebiet im herausragenden kulturellen öffentlichen Interesse liegt, ist diese Privilegierung einschlägig (§7 Abs. 1, vgl. §6 Abs. 1, §12 Abs. 1 Nummer 1 KGSG).

Das Gesetz schafft also eine Privilegierung für Kulturgut, welches Deutschland erhalten bleiben soll. Dieser Gedanke findet sich auch im Stiftungsrecht wieder. Um somit von der vollen Steuerbefreiung Gebrauch machen zu können, ist eine Dokumentation des Erwerbes der Kunst und eine juristische Abklärung mit Erb- und Kunstrechtsexperten sinnvoll. Es ist darüber hinaus essentiell, Beratung und Begleitung von Experten zu erhalten, die sich der kulturellen und historischen Bedeutung der Sammlung und der einzelnen Gegenstände bewusst sind.

Diese können bei der Erfüllung von Dokumentations-, Prüfungs- und Aufzeichnungspflichten aushelfen.

Kein rückwirkender Entfall der Privilegierung 

Zu beachten ist darüber hinaus, dass die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit gem. §13 Abs. 1 Nummer 2 Satz 2 ErbStG entfallen kann. Dies ist der Fall, wenn eine Veräußerung von Kunstgegenständen oder der Sammlung innerhalb der ersten 10 Jahre nach Übertragung stattfindet oder die oben genannten Voraussetzungen in dieser Zeit entfallen.

Eine umfangreiche Auseinandersetzung mit dem Schicksal der zu übertragenden Gegenstände oder der Sammlung ist somit sinnvoll, denn der Wegfall der Voraussetzungen ist für jeden Gegenstand einzeln zu beurteilen. 

Steuerliche Privilegierung von Oldtimern

Oldtimer sind besondere Liebhaberstücke. Sie sind ein lebendiger und wertvoller Teil der Automobilgeschichte und zeigen die Entwicklung bezüglich der Fahrzeugmechanik und des Herstellerhandwerkes auf. Sie sind daher auch als Handelsgüter mit steigender Preisentwicklung. Alte Fahrzeuge, beispielsweise von Ferrari, Bugatti, Lincoln, Chevrolet, Mercedes, BMW, Audi, Lamborghini können von unschätzbarem Wert sein.

Beispielsweise wurde im Jahr 2023 in den Niederlanden die aufsehenerregende Sammlung des Sammlers Ad Palmen mit über 230 Fahrzeugen von der Galerie Aaldering versteigert. Darunter befand sich ein Villard Type 27, ein Monica 560 und ein Imperia TA-8. „Diese Scheunenfund-Kollektion ist wirklich eine einzigartige Gelegenheit für Autoliebhaber und Sammler auf der ganzen Welt, ihre Sammlung zu erweitern“. So die Inhaber Nico und Nick Aaldering.

Während die Bewahrung der Integrität einer mühsam und liebevoll zusammengestellten Oldtimersammlung bei ihrer Übertragung im Vordergrund steht, bestehen Möglichkeiten dies steuersensibel zu bewerkstelligen. Grundsätzlich gilt die steuerliche Befreiung für Haushaltsgegenstände nach §13 Abs. 1 Nummer 1 Satz 1 a ErbStG. Angesichts der hohen Wertbemessung von Oldtimern ist die Wertgrenze jedoch schnell ausgeschöpft.

Unter Umständen können Oldtimersammlungen auch als wissenschaftliche Sammlung eingestuft werden und von der kleinen Befreiung nach §13 Abs. 1 Nummer 2 Satz 1 a ErbStG profitieren. Die bereits beschriebenen Voraussetzungen gemäß §13 Abs. 1 Nummer 2 Satz 1 a ErbStG müssen vorliegen. Beispielsweise können die Oldtimer einem Fahrzeugmuseum zeitweise zur Verfügung gestellt werden.

Darüber hinaus ist zumindest nicht von vornherein auszuschließen, dass es sich bei einer Oldtimersammlung um eine wissenschaftliche Sammlung handelt. Es würde sich eine Befreiung bei Oldtimern in das System der begünstigten Kulturgüter einfügen. Denn es kann argumentiert werden, dass es sich bei Oldtimern um Gegenstände handelt, die der Pflege des kraftfahrzeugtechischen Kulturguts dienen (§2 Nummer 22 Fahrzeugzulassungsverodnung; FZV).

Dann lässt sich unter Umständen ein öffentliches Interesse begründen. Bei der Einschätzung, ob eine wissenschaftliche Sammlung vorliegt, sollte juristischer Rat eingeholt werden. Hierbei muss die Wahrung der Integrität der Sammlung stets im Vordergrund stehen und eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den einzelnen Autos und ihrer Bedeutung als Teil der Sammlung und individuell ist nötig.

Alternative Gestaltungsmöglichkeiten

Neben der Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen nach §13 Abs. 1 ErbStG gibt es weitere Möglichkeiten, den Nach- und gegebenenfalls Vorlass steuerrechtlich vorteilhaft zu gestalten. Beispielsweise im Stiftungsrecht.

Es kann auch eine Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlung statt angedacht werden, soweit ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht (§224a Abgabenordnung). Hierbei handelt es sich um einen Mechanismus, nach dem zugelassen werden kann, dass der Steuerpflichtige bestimmte Kulturgüter an den Staat überträgt.

Eine deutlich vorzugswürdigere Möglichkeit ist die Reduktion der Steuern im Stiftungsrecht durch Einbringung von Kunstsammlungen in eine Künstlerstiftung. Durch Gründung einer Stiftung als Nachfolgeinstrument wird eine individuelle und vielfältige Gestaltung der Nachfolgeplanung durch das Stiftungsrecht ermöglicht. 

Resumé

Personen, die Luxusartikel wie Oldtimer, Schmuck, Handtaschen oder Kunst sammeln und ihre wertvollen Gegenstände übertragen wollen, sollten unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten erwägen, die unter anderem auch das Stiftungrsecht beinhaltet. So ist eine steuersensible Planung des Vor- oder Nachlasses mit Blick auf Erbschafts- und Schenkungssteuer möglich.

dtb-Partner und Experte im Erbrecht Bertold Schmidt-Thomé hierzu: „Ideell und wirtschaftlich wertvolle Kunstsammlungen können unter umfangreichen bis vollständigen Steuerbefreiungen übertragen werden. Hierfür können Leih- oder Kooperationsverträge mit Museen geschlossen werden. So kann die Kunst der Öffentlichkeit zugeführt werden. Es ist darüber hinaus sinnvoll zu prüfen, ob es sich um ein Kulturgut im Sinne des KGSG handelt.“

Stand 19.03.2025