Das Stiftungsrecht hält unter anderem für die Unternehmensnachfolge unterschiedliche Formen von Stiftungen bereit. Mithilfe dieses rechtskonformen Vehikels können Unternehmenswerte langfristig erhalten und gestaltet werden. Durch steuerliche Begünstigungen können Transformationsprozesse innerhalb des Unternehmens ermöglicht werden.
Mit der Übertragung in eine Unternehmensstiftung kann die Nachfolge strategisch geregelt und der Fortbestand des Unternehmens unabhängig von familiären oder persönlichen Veränderungen gesichert werden.
Was ist die stiftungsrechtliche Unternehmensstiftung?
Bei der Unternehmensstiftung handelt es sich um eine gesetzlich nicht geregelte Stiftungsform. Die Unternehmensstiftung (oder unternehmensverbundene Stiftung) hat sich über die Jahre in der Praxis im Stiftungsrecht entwickelt.
Die Unternehmensstiftung fungiert insbesondere als ein Nachfolgeplanungsinstrument im Stiftungsrecht. Unternehmer können so ihr Unternehmen oder Anteile hieran zu Lebzeiten strukturell in eine Stiftung überführen, um so die langfristige Entwicklung ihres Unternehmens zu gestalten und das Fortbestehen zu sichern.
Die Unternehmensstiftung kann auf unterschiedliche Arten eingesetzt oder mit anderen Gestaltungsmöglichkeiten im Stiftungsrecht kombiniert werden. Sie hat verschiedene Vorteile im Vergleich zu anderen Instrumenten der Unternehmensnachfolgeplanung.
Im Stiftungsrecht lassen sich zwei Formen der Unternehmensstiftung unterscheiden. Einerseits die Unternehmensträgerstiftung, bei der die Stiftung unmittelbar das Unternehmen „trägt“.
Dies bedeutet, dass die Unternehmensträgerstiftung selbst alle Rechte und Pflichten des Unternehmens innehat und gleichzeitig das rechtliche Gerüst darstellt. Diese Form der Unternehmensstiftung im Stiftungsrecht kommt in der Praxis meist bei rein privatnützigen Betrieben (vgl. §§51ff. Abgabenordnung; AO) wie Bibliotheken, Museen, Schulen, Altersheimen oder Residenzen vor.
Anders ist es bei der praxisrelevanteren und für den Geschäftsverkehr geeigneteren Beteiligungsträgerstiftung. Das Unternehmen ist hierbei rechtlich weiter in der Form einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (häufig in Form der GmbH) organisiert und bleibt wirtschaftlich so tätig.
Die Stiftung wird jedoch „ewiger Eigentümer“ und übernimmt die Anteile an der Gesellschaft als auf sie übertragenes und im Sinne des Stiftungszweckes zu verwaltendes Vermögen. Am aktiven wirtschaftlichen Geschäft des Unternehmens ist sie nicht beteiligt.
Wesen einer Unternehmensstiftung im Stiftungsrecht ist es somit, die Kontrolle über ein Unternehmen zu tragen und Einfluss auf dieses zu nehmen. Denn letztlich liegt die unternehmerische Entscheidungsgewalt auf strategischer Ebene bei den Stiftungsorganen, welche auch gegenüber der Geschäftsführung weisungsbefugt sein können.
Ein Unterfall bildet die Holdingstiftung, bei welcher mehrere Unternehmen oder Vermögenswerte in der Stiftung gebündelt werden.
Es ist vor der Errichtung von Experten im Stiftungsrecht juristisch zu prüfen, ob sich das jeweilige Unternehmen für eine dauerhafte Institutionalisierung durch Überführung in eine solche Stiftung eignet (Zu andere Stiftungsformen: Treuhandstiftung, Verbrauchsstiftung, Familienstiftung, Kunststiftung).
Die Unternehmenssstiftung als Bestandteil des Stiftungsrechts
Bei einer rechtsfähigen Stiftung handelt es sich um eine eigenständige Vermögensmasse, die einen in der Satzung festgelegten Zweck dauerhaft und nachhaltig mit ihren Stiftungserträgen verfolgt (vgl. §§80ff. Bürgerliches Gesetzbuch; BGB).
Im Stiftungsrecht können so Vermögenswerte mithilfe der Stiftungssatzung flexibel einem Zweck, wie dem der Unternehmensfortführung, auf bestimmte Art und Weise konkret gewidmet werden. Dieser Zweck kann auch die Gemeinnützigkeit umfassen (vgl. §§51ff. Abgabenordnung; AO).
Wesensmerkmale der selbstständigen Stiftung sind darüber hinaus, dass sie nach staatlicher Anerkennung selbst das gestiftete Vermögen innehat und durch einen Vorstand oder Geschäftsführer vertreten wird (vgl. §80 Abs. 1 BGB).
Das Stiftungsrecht als Vehikel für die Unternehmensnachfolge
Das Stiftungsrecht ist grundsätzlich ein wichtiges Vehikel des deutschen Rechtssystems, welches flexible Gestaltungsmöglichkeiten für die verantwortungsbewusste Planung der Unternehmensnachfolge bereitstellt.
Das liegt insbesondere daran, dass eines der Wesenselemente der herkömmlichen Stiftung in Abgrenzung zu anderen zivilrechtlichen Instituten ihre Lebensdauer ist (§80 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Stiftung besteht im Stiftungsrecht grundsätzlich auf unbestimmte Zeit und kann auch auf ewig bestehen und der Erfüllung des Stiftungszweckes dienen (Ewigkeitsstiftung).
So eröffnet das Stiftungsrecht viele Handlungsspielräume und Kontrollmöglichkeiten mit Blick auf den Bestand des Unternehmens nach dem Tode und zu Lebzeiten des Stifters. Insbesondere kann ein Unternehmer sicherstellen, dass sein Unternehmen beispielsweise im Erbfall nicht zersplittert, indem er es zuvor auf eine Stiftung im Stiftungsrecht überträgt.
Da im Stiftungsrecht verschiedene Stiftungsformen mit unterschiedlichen Vorteilen, Anforderungen und Zweckrichtungen existieren, sollte eine vorsorgliche und sensible Auseinandersetzung mit der angestrebten Unternehmensnachfolge und dem Zweck der Stiftungserrichtung stattfinden.
Darüber hinaus sind bei der Einrichtung und Erhaltung von Unternehmensstiftungen neben den Vorschriften im Stiftungsrecht gegebenenfalls familien-, erb-, steuer- und gesellschaftsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen und von Experten zu prüfen.
Unternehmensnachfolge durch Beteiligungsträgerstiftung
Gerade die Beteiligungsträgerstiftung im Stiftungsrecht bietet sich für die strukturierte Planung der Unternehmensnachfolge an. Denn der Stifter kann zu Lebzeiten unternehmerische Entscheidungsgewalt ausüben und übertragen und das Unternehmen und interne Aspekte langfristig sichern.
Sicherung des Unternehmens an sich
Ein besonderer Vorteil der Unternehmensstiftung liegt in der Sicherung des Unternehmens. Da das Unternehmen durch die Übertragung in die Stiftung von der privaten Spähre des Unternehmers oder seiner Familie abgetrennt ist und sich die Stiftung „selbst gehört“, können Umstände, die die Zukunft des Unternehmens bedrohen, nicht negativ auf das Unternehmen durchschlagen.
Beispielsweise bietet sich eine Organisation als Beteiligungsträgerstiftung an, wenn die Zersplitterung des Unternehmens oder von Geschäftsteilen im Erbfall zu befürchten ist oder wenn der Unternehmer das Entstehen von erbrechtlich relvanten Klärungsbedarf vermeiden möchte.
Auch bietet sich hierdurch für Stifter, die entweder keine Nachfahren haben oder keine, die an der Weiterführung des Unternehmens interessiert sind, ein sinnvolles Nachfolgeinstrument.
Ein Beispiel stellt die Hans-Wilsdorf-Stiftung (Fondation Hans Wilsdorf) dar, welche zu dem weltbekannten Schweizer Uhrenhersteller und der Luxusmarke Rolex gehört. Sie ist nach dem Rolex-Gründer Hans Wilsdorf benannt, der im Jahr 1960 kinderlos verstarb.
Ihr Zweck ist einerseits auf die „Sicherung, Erhaltung und Rentabilität des ihr anvertrauten Vermögens nach Maßgabe der Weisungen und Wünsche des Stifters“ und andererseits auf die Unterstützung von Zwecken der Gemeinnützigkeit im Bereich Soziales und Gesundheit, Ausbildung, Kultur, humanitärer Aktionen und der ökologischen Integrität gerichtet.
Sicherung von unternehmensinternen Umständen
Mithilfe der Unternehmensstiftung gibt das Stiftungsrecht Stiftern ein Sicherungsinstrument für unternehmensinterne Umstände an die Hand. Diese sind nicht selten Bestandteil des Lebenswerks des Stifters. Hierzu gehören die gesamte Unternehmenskultur und Struktur, bestimmte Produkte und gegebenenfalls Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge.
Ein Beispiel hierfür ist der multinationale schwedische Einrichtungskonzern IKEA, welcher über ein einzigartiges Produkt- und Geschäftskonzept verfügt. Dieses wurde mithilfe der Unternehmensstiftung Interogo Foundation für die Ewigkeit gesichert.
„Der Hauptzweck der Interogo Foundation ist die Sicherung der Unabhängigkeit und Langlebigkeit des IKEA-Konzepts sowie die Verwaltung und Leitung der Interogo Holding. Die Interogo Foundation ist ein eigenständiges Unternehmen, es gibt und kann keine individuellen Begünstigten geben. Die von der Stiftung gehaltenen Mittel dürfen ausschließlich im Einklang mit dem Stiftungszweck verwendet werden.“ Heißt es auf der Homepage.
Bindung an den Stiftungszweck
Diese Vorteile ergeben sich unter anderem aus der Besonderheit im Stiftungsrecht, nach der die Stiftungsorgane nur den in der Satzung festgeschriebenen Vorgaben des Stifters verpflichtet sind. So können Entscheidungen etwa über die Verwendung der Mittel oder bezüglich der Unternehmensstruktur nur mit den Vorgaben des Stifters und dem Stiftungszweck übereinstimmend getroffen werden (Zur Änderung der Stiftungssatzung).
Im Vergleich zu einer herkömmlichen Holding-Struktur bietet die spezielle Holdingstiftung darüber hinaus den Vorteil, dass der Stifter Vorgaben zum Schicksal des Unternehmens mithilfe der Stiftungssatzung festschreiben kann, welche über seine Lebzeiten hinaus und auf ewig gelten können. Bei einer herkömmlichen Holding-Struktur ist eine solche Dauerhaftigkeit nicht gegeben.
Somit profitiert ein Unternehmer, der die Nachfolgeplanung für sein Unternehmen verantwortungsbewusst und zielgerichtet durchführen möchte, von einem hohen Maß an Sicherheit und Struktur für den Fortbestand des Unternehmens. Gleichzeitig kann die tägliche Arbeit im Unternehmen mit dem nötigen Know-how fortgeführt und die Aufgaben auf effiziente Weise verteilt werden.
Gemeinnützigkeit und steuerliche Begünstigungen
Ein weiterer Vorteil der Unternehmensstiftung im Stiftungsrecht ist die Möglichkeit für Stifter, im Sinne der Gemeinnützigkeit tätig zu werden und Gutes zu tun.
Zu der Bedeutsamkeit von Unternehmensstiftungen im Stiftungsrecht für die Allgemeinheit sagte Dr. Manfred Knof, ehemaliges Stiftungsratmitglied der Commerzbank-Stiftung: „Die Unternehmensstiftung steht für unsere gesellschaftliche Verantwortung. […] Sich verantwortungsbewusst gegenüber seinen Mitmenschen zu verhalten, ist das Grundprinzip des Stiftungsengagements und unerlässlich für die Zukunftsfähigkeit unserer modernen Gesellschaft“.
Rechtliche Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit ist, dass im Rahmen des Stiftungsgeschäfts ein Stiftungszweck festgelegt wird, welcher auf die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke gerichtet ist (vgl. §51 AO).
Konkret gehen mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Beteiligungsträgerstiftung steuerliche Vergünstigungen, wie die Befreiung von Ertragssteuern (Körperschafts- und Grundsteuer) und der Erbschafts-/Schenkungssteuer bei der Übertragung des Vermögens auf die Stiftung einher. Auch kann von einer Steuerbegünstigung bei Spenden und der Umsatzsteuer profitiert werden.
Diese Einsparungen bedeuten einerseits, dass die Unternehmenssubstanz erhalten werden kann, da keine steuerlichen Belastungen bei der Übertragung oder im Erbfall drohen. Andererseits können sie wiederum für Zwecke der Gemeinnützigkeit eingesetzt werden und der Allgemeinheit zugutekommen. Auch können so Transformationsprozesse innerhalb des Unternehmens angestoßen und finanziert werden.
Bei der Anerkennung und Erhaltung der Gemeinnützigkeit ist rechtliche Expertise im Stiftungsrecht einzuholen, um das geschaffene Potenzial langfristig zu erhalten. Hierbei sollte eine Sensibilität für das Tätigen von gemeinnützigen Inventionen und den Stifterwillen unbedingt vorliegen.
Welche Flexibilität bietet das Stiftungsrecht hinsichtlich der Unternehmensnachfolge?
Neben der Flexibilität, welche das Stiftungsrecht durch die Satzungserrichtung bereitstellt, bietet sich auch gestalterische Flexibilität.
Beispielsweise ist es grundsätzlich denkbar, die Beteiligungsträgerstiftung im Sinne einer privatnützigen Familienstiftung zur wirtschaftlichen Absicherung der Familie bzw. der Nachfahren des Stifters zu errichten.
Möchte ein Stifter philanthropisch tätig sein und seine Nachkommen über mehrere Generationen hinweg fördern und geht er davon aus, dass dies am sinnvollsten durch den Erhalt des Unternehmens gewährleistet wird, kann er eine Doppelstiftung errichten. Hierbei können Ausschüttungen an Angehörige gezahlt werden, ohne dass der Status der Gemeinnützigkeit verloren geht (vgl. §58 Nummer 6 AO).
Résumé
Die Unternehmensstiftung bietet eine Möglichkeit im Stiftungsrecht, langfristig und strategisch den Fortbestand des Unternehmens zu planen und vor Zersplitterung, Verkauf oder privatem und familiärem Klärungsbedarf zu schützen.
„Die Beteiligungsträgerstiftung sichert den Bestand eines Unternehmens über Generationen hinweg.“ So dtb-Partner und Experte für Stiftungsrecht und Gemeinnützigkeit Bertold Schmidt-Thomé. „Gleichzeitig kann von steuerlichen Vorteilen profitiert werden, die es erlauben, unternehmerische Werte dauerhaft mit gemeinwohl- oder familienorientierten Zielen zu verbinden.“
Status 06.08.2025