Alternativen zur Stiftungsauflösung zu finden und sich mit einer möglichen Neuausrichtung mithilfe des Stiftungsrechts auseinanderzusetzen ist ein wichtiger Teil der sorgfältigen Stiftungsarbeit.
Hierbei bietet das Stiftungsrecht unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten, um Stiftungen in Notlagen am Leben zu erhalten. Durch eine Neuausrichtung wie einer Satzungsanpassung können neue Handlungsspielräume und wirtschaftliche Chancen erschlossen und dem Stifterwillen auf weiter Rechnung getragen werden.
Stiftungsauflösung einer Ewigkeitsstiftungen als ultima ratio
Herkömmliche Stiftungen haben grundsätzlich eine unbestimmte Lebensdauer und könnte auf ewig ihren Satungszweck verfolgen (§80 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch; BGB). Eine Ausnahme hiervon stellt die Verbrauchsstiftung dar.
Stiftungen können sich im Laufe der Zeit jedoch wirtschaftlichen Belastungen, etwa infolge anhaltender Niedrigzinsphasen, gegenüber sehen. Zudem kann der ursprünglich festgelegte Stiftungszweck durch gesellschaftliche Entwicklungen oder veränderte Rahmenbedingungen an Umsetzbarkeit oder Bedeutung verlieren, sodass eine Auflösung im Raum steht.
Eine Auflösung durch die Stiftungsorgane findet konkret gemäß §87 Abs. 1 Satz 1 BGB statt, wenn die „Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann“. Auch kann die Stiftungsbehörde eine Stiftung bei Insolvenz auflösen.
Die Auflösung der Stiftung stellt stets jedoch die ultima ratio der Stiftungsarbeit dar, welcher eine Umstrukturierung oder Neuausrichtung vorausgehen sollte. Stifter können hierfür von den flexiblen Handlungsmöglichkeiten des Stiftungsrechts Gebrauch machen und ihre Stiftung auf unterschiedliche Art am Leben erhalten.
Erhalt statt Auflösung von Stiftungen
Der Erhalt der Stiftung ist nicht nur für den Stifter selbst eine Herzensangelegenheit. Denn als Social Entrepreneure verfolgen sie das Ziel, anhand eigener Wertvorstellungen und Zukunftsvisionen gemeinnützige Zwecke in Kunst und Kultur, Bildung, Wissenschaft, Gesundheit und Sport sowie Umwelt mit ihrer Stiftungsarbeit zu fördern.
Gleichzeitig profitieren Stifter einer gemeinnützigen Stiftung von steuerlichen Begünstigungen (§§§51ff. Abgabenordnung; AO). Somit wurde die Arbeit von Stiftern durch den Gesetzgeber als besonders förderungswürdig anerkannt und dieser wird eine hohe soziale Relevanz zugeschrieben.
Es liegt auch im Interesse der Allgemeinheit, dass Stiftungen am Leben erhalten werden und weiterhin ihren langfristigen und gemeinnützigen Beitrag zum Gemeinwohl entfalten. Denn Stifter nehmen sich gesellschaftlichen und sozialen Herausforderungen mithilfe ihrer Stiftungsarbeit an und geben der Allgemeinheit so etwas zurück.
So auch ehemaliger Bundespräsident Joachim Gauck in seiner Eröffnungsrede des Deutschen Stiftungstages 2025: „Stiftungen sind ein lebendiger Ausdruck bürgerschaftlicher Verantwortung: Sie stärken den Zusammenhalt, fördern Wissen, Innovation und Kultur.“ Die besondere Bedeutung der Stiftungen seien „Ausdruck eines Gemeinsinns, der heute mehr gebraucht wird als je zuvor.“
Das Ermitteln von Alternativen zur Stiftungsauflösung ist nicht nur essenziell für den Stiftungserhalt. Auch ist dies Teil einer sorgfältigen Stiftungsarbeit, da hiermit neue Chancen und Handlungsspielräume eröffnet, wirtschaftliche Erträge erschlossen, Synergien geschaffen und der Stifterwillen effizienter verfolgt werden können.
Alternativen zur Stiftungsauflösung im Überblick
Die Alternativen zur Auflösung einer Stiftung und zum Schaffen neuer Chancen umfassen die Umwandlung der Stiftung, die Satzungsänderung und die Zusammen- oder Umlegung von Stiftungen sowie die Umstrukturierung der Verwaltung und das Generieren neuer Erträge.
In diesem Zusammenhang sollten Stifter auch Reformen des Stiftungsrechts im Blick behalten, da diese neue flexible Möglichkeiten der Stiftungsorgansiation ermöglichen und Stifter hiervon profitieren können. Auch kann so vermieden werden, dass Reformen in das operative Stiftungsgeschäft eingreifen und Handlungsfreiheiten beschränkt werden.
Zuletzt wurde das neue Stiftungsregister im Rahmen der Stiftungsrechtreform 2023 beschlossen, welches für einheitlichere stiftungsrechtliche Standards und mehr Transparenz sowie Rechtssicherheit im Stiftungswesen sorgen soll (Stand Januar 2026).
Umwandlung einer Stiftung in eine Verbrauchsstiftung als Alternative
Eine bedeutsame und wirkungsvolle Chance für die Aufrechterhaltung einer Stiftung ist die Umwandlung der bestehenden Stiftung in eine andere Stiftungsart.
Seit der Reform des Stiftungsrechts und dem Inkrafttreten in 2023 ist es Stiftern möglich, eine herkömmliche Stiftung in eine Verbrauchsstiftung umzuwandeln (§85 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Eine solche Umwandlung kommt dann als Alternative insbesondere in Betracht, wenn der Stiftungszweck mit dem Stiftungsvermögen nicht mehr nachhaltig verfolgt werden kann.
Dies ist dann der Fall, wenn keine ausreichenden Erträge mehr erzielbar sind. Denn eine herkömmliche Stiftung lebt von den Erträgen aus ihrem Stiftungsvermögen und ist vom Generieren wirtschaftlicher Erträge abhängig. Dieses stellt sich besonders in Niedrigzinsphasen als problematisch dar.
Rechtliche Voraussetzung für die Lösung mithilfe dieser Alternative ist, dass der Stifterwille und die Stiftungssatzung eine Umwandlung zulassen und eine Satzungsänderung um die zusätzlichen Bestimmungen gemäß §81 Abs. 2 BGB stattfindet (Änderungsvorbehalt).
Auch darf die Stiftung ihren Zweck nicht mehr dauerhaft und nachhaltig erfüllen können, daher wenn eine Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und sich dieses bei der Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung ändern würde (§85 Abs. 1 Nummer 1 BGB).
Bei einer Verbrauchsstiftung kann im Gegensatz zu einer herkömmlichen Stiftung das gesamte Stiftungsvermögen für den Stiftungszweck sukzessive ausgeschüttet und verbraucht werden. Sie kann weiterhin als gemeinnützige Verbrauchsstiftung gemäß §§51ff. Abgabenordnung; AO mit vollumfänglichen Steuervergünstigungen organisiert werden (Mehr zu den Vorteilen und Besonderheiten der Verbrauchsstiftung).
Umwandlung einer Stiftung in eine Teil-Verbrauchsstiftung als Alternative
Eine weitere Alternative stellt die Umwandlung einer herkömmlichen Stiftung in eine Teil-Verbrauchsstiftung dar. Hierbei können Stifter davon profitieren, dass sie die Vorteile der Ewigkeitsstiftung mit den Vorteilen einer Verbrauchsstiftung flexibel kombinieren und gestalten können.
Die Teil-Verbrauchsstiftung eröffnet dem Stifter die Möglichkeit, die noch bestehenden liquiden Stiftungsmittel für die Verfolgung des Stiftungszwecks zu verwenden und so dem Stifterwillen Rechnung zu tragen. Gleichzeitig besteht die Teil-Verbrauchsstiftung wie eine herkömmliche Stiftung auf unbestimmte Zeit fort.
So kann der Stiftungszweck langfristig mit den Erträgen aus dem übrigen Stiftungsvermögen verfolgt und finanzielle Notlagen überwunden werden. Stifter können mithilfe dieser Umwandlung auch einen Teil des Vermögens für bestimmte Zwecke verwenden und den restlichen Teil sichern und dem Abwerfen von Erträgen widmen.
Die Alternativen der Umwandlung einer Stiftung sollte stets von Stiftungsrechtsexperten umfassend geprüft und mithilfe der nötigen Sensibilität für den Stifterwillen sollte ein passendes Modell individuell erarbeitet werden.
Satzungsänderung der Stiftung als Alternative
Eine weitere Alternative zur Stiftungsauflösung stellt die Anpassung der Satzung der Stiftung dar.
Es spielt nicht nur die erstmalige Formulierung der Satzung, sondern auch die sorgfältige Pflege der Satzung eine tragende Rolle. Mithilfe einer Satzungsänderung kann dem Stifterwillen auf lange Sicht effizient Rechnung getragen, neue Möglichkeiten für die Verfolgung des Stiftungszwecks geschaffen und eine Auflösung vermieden werden.
Konkret ist zu prüfen, ob durch eine Satzungsänderung die Leistungsfähigkeit der notleidenden Stiftung wiederhergestellt oder sie „so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann“ (§§85; 87 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Hierfür können Stifter die konkrete Art und Weise der Zweckerfüllung ihrer Stiftung anpassen, beispielsweise indem sie zu eng gefasste Vorgaben lockern, weite Vorgaben konkretisieren oder veraltete Stiftungszwecke anpassen. Auch könnten Stifter eine Satzungsänderung hinsichtlich der Senkung bestimmter Ausgaben vornehmen oder mit ihrer Hilfe die Stiftungsarbeit auf neue gesellschaftliche Herausforderungen ausrichten.
Hierbei ist die grundlegende Änderung oder Beschränkung des Stiftungszweckes nur dann möglich, wenn unter anderem der „ursprüngliche Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig mithilfe der Stiftungsmittel erfüllt werden kann“ (§85 Abs. 1 Nummer 1 BGB).
Satzungsänderungen, die die Art und Weise der Zweckerfüllung und die Verwaltung des Grundstockvermögens betreffen, erfordern eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse nach der Stiftungserrichtung und die Stiftung muss an diese angepasst werden müssen (§80 Abs. 2 BGB).
Darüber kann bei einer nicht-gemeinnützigen Stiftung zum Zwecke des Vermögenserhaltes ein Anfallsberechtigter in der Satzung bestimmt werden, wenn nicht gewünscht ist, dass das Vermögen der öffentlichen Hand zufällt (§87c BGB).
Stifter sollten ihre Satzungsänderung stets darauf überprüfen lassen, dass sie mit neuen und aktualisierten Vorschriften und Reformen des Stiftungsrechts vereinbar ist.
Minderung der Kosten und Sicherung von Stiftungseinnahmen als Alternative
Befindet sich eine Stiftung in einer finanziellen Notlage, besteht auch die Alternative einer gemeinsamen Stiftungsverwaltung. Diese Maßnahme bedeutet die Minderung möglicherweise hoher und belastender Verwaltungskosten für die Stiftung.
Hierbei übernimmt grundsätzlich der Vorstand einer größeren Stiftung die Verwaltung einer kleineren Stiftung, wobei die Stiftungsvermögen weiterhin getrennt verwaltet werden. Zu beachten ist hierbei, dass auch diese Alternative die Prüfung einer Satzungsänderung voraussetzt.
Auch sollten Stiftungen stets flexibel und anpassungsfähig unterschiedliche Einnahmequellen wie Sponsoring, Spenden oder Zustiftungen im Auge behalten und unterschiedliche Einnahmemöglichkeiten ausschöpfen (Mehr zu Finanzeinnahmen für Stiftungen).
Zusammenführung von Stiftungen als Alternative
Eine weitere Alternative zur Stiftungsauflösung sind die Zulegung oder Zusammenlegung (Zusammenführung) von Stiftungen. Diese sollten grundsätzlich dann geprüft werden, wenn die oben genannten und operativen Möglichkeiten nicht ausreichend sind.
Im Rahmen der Alternative der Zulegung geht eine bestehende Stiftung unter Übertragung ihres Stiftungsvermögens in einer anderen Stiftung auf (§86 BGB).
Bei einer Zusammenlegung können mindestens zwei übertragende Stiftungen „durch Errichtung einer neuen Stiftung und Übertragung ihres jeweiligen Stiftungsvermögens als Ganzes auf die neue übernehmende Stiftung zusammengelegt werden“ (§86a BGB).
Bei dieser Alternative ist im Vorfeld von Stiftungsrechtsexperten zu prüfen, ob der Stifterwille diese zulässt. Auch ist die Zustimmung der Stiftungsaufsicht einzuholen und das Vorliegen der sonstigen rechtlichen Voraussetzungen sicherzustellen.
Unter anderem müssen die Stiftungszwecke miteinander vereinbar oder vergleichbar sein. Im Falle der Zulegung, muss der Stiftungszweck der übertragenden Stiftung fortgeführt werden können, wobei jeweils wiederum eine Satzungsänderung gemäß §85 BGB notwendig sein kann.
Diese Zweckkompatibilität und die steuerlichen Vorgaben gemäß §§51 ff. AO sind insbesondere bei der Zusammenführung von gemeinnützigen Stiftungen zu prüfen, um steuerliche Vorteile aufrechtzuerhalten und geschaffene Einsparungen wiederum in Wachstumsmöglichkeiten umwandeln zu können (Mehr zu gemeinnützigen Stiftungen und den Steuervorteilen).
Résumé
Das Stiftungsrecht hält unterschiedliche Möglichkeiten bereit, um Stiftungen am Leben zu erhalten und eine Auflösung zu vermeiden. In dem Zuge einer Neuausrichtung können Handlungsspielräume eröffnet und dem Stifterwillen in einem sich wandelnden gesellschaftlichen Umfeld flexibel Rechnung getragen werden.
„Stifter sollten ihren Handlungsmöglichkeiten bei einer drohenden Notlage frühzeitig prüfen und ihre Stiftungssatzung hierauf mithilfe von Experten vorbereiten lassen. Eine mögliche Neuausrichtung kann gleichzeitig gemeinnützige Ziele effektiver verfolgen und neue wirtschaftliche Einkünfte bringen.“ So dtb-Rechtsanwalt und Experte für Stiftungsrecht und Gemeinnützigkeit Maximilian Brazel.
Stand 13.01.2026