24.02.2026

AG-Urteil: Kein Urheberrecht für KI-Logos

In seinem Urteil um das Urheberrecht für Logos, die maßgeblich mithilfe von KI erzeugt wurden, konkretisierte das Amtsgericht München (AG München) die Voraussetzungen des Werkcharakters gemäß §2 Abs. 2 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte; UrhG bei der Arbeit mit KI. (AG München, Endurteil v. 13.02.2026 – 142 C 9786/25).

Es entschied unter anderem, dass es für das Vorliegen des Werkcharakters auf den menschlich schöpferischen Einfluss ankommt. Dieser sei gerade dann nicht gegeben, wenn die gestalterische Entscheidung durch allgemein und ergebnisoffene Prompts der KI überlassen wird.

Prozessverlauf

Der Kläger hatte drei Logos mithilfe der Eingabe von teilweise detaillierten und teilweise iterativen Prompts von einer KI erstellen lassen. Die Logos verwendete er zur Veröffentlichung auf der eigenen Website.

Bei den Logos handelte es sich um die Darstellung eines Laptops „vor dessen Bildschirm ein Buch mit einem Paragraphenzeichen schwebt“, eines Handschlages „zwischen zwei Personen unterschiedlicher Hautfarbe und einer klingelnden Glocke“ sowie eines Briefumschlages „abgebildet vor einem Gebäude mit Säulen.“

Daraufhin veröffentlichte der Beklagte die KI-Logos auf seiner Website, ohne vorher die Einwilligung des Klägers eingeholt zu haben.

Zunächst forderte der Kläger diesen außergerichtlich erfolglos zur Löschung und dazu auf, eine zukünftige Verwendung der KI-Logos zu unterlassen. Er trug vor, das Urheberrecht für die KI-Logos erlangt zu haben.

Im Urheberrechtsstreit vor dem AG München begehrte der Kläger dann abermals Unterlassung und die Löschung der KI-Logos von der Website des Beklagten (§97 Abs. 1 UrhG). Den Begehren kam das Gericht mangels urheberrechtlichen Schutzes nicht nach.

Kunstrechtlicher Hintergrund: Urheberrechtliche Fragen um Kunst und KI

Im Kunstrecht spielt die Verwendung von KI insbesondere im Rahmen von zwei Fragestellungen eine Rolle.

Zunächst stellt sich die Frage nach dem Schutz von existierenden Kunstwerken vor der KI (Mehr zum Schutz von Kunstwerken vor KI). 

Die zweite und im vorliegenden Urteil relevante Frage betrifft die Autoreneigenschaft der KI. Konkret geht es darum, ob einem KI-assistierten Erzeugnis urheberrechtlicher Schutz gewährt werden kann.

Im bekannten Rechtsstreit Thaler v. Perlmutter entschied ein US-Gericht im Jahr 2023, dass ein Kunstwerk, welches eigenständig durch die KI generiert wurde, keinen urheberrechtlichen Schutz genieße. Hierbei mangle es an dem erforderlichen wesentlichen menschlichen Beitrag.

Im gleichen Jahr befasste sich auch das Bezirksgericht Prag mit dem Vorliegen der Werkeigenschaft eines Bildes, welches unter Verwendung von zwei Prompts durch einen KI-Bildgenerator geschaffen wurde. Es versagte den Urheberrechtsschutz, da es sich bei diesem KI-Bild nicht um ein einzigartiges Ergebnis der schöpferischen Tätigkeit einer natürlichen Person handele.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt existiert keine Rechtsprechung, welche einem KI-generierten Erzeugnis die Werkeigenschaft und somit Urheberrechtsschutz zuspricht (Stand 24. Februar 2026).

Einigkeit besteht jedoch darüber, dass einem rein KI-generierten Erzeugnis kein Urheberrecht zukommt. Und Einigkeit besteht über die generelle Annahme, dass ein Mensch als Urheber eines KI-assisierten Erzeugnisses gelten kann, wenn er ein gewisses Maß an kreativer Kontrolle inne hatte und der Output Ausdruck seiner Persönlichkeit ist.

Welche Relevanz hat die Frage der Autoreneigenschaft der KI?

Für sämtliche Beteiligten des Kunstmarktes sowie für Akteure des Kunstrechts ist die Klärung und fortlaufende rechtliche Konkretisierung der Frage um die Autoreneigenschaft der KI von großer Bedeutung.

Denn das Urheberrecht gewährt dem Schöpfer ein exklusives Recht an seinem Werk und sichert so die wirtschaftliche Verwertung. Es honoriert beispielsweise das künstlerische Schaffen und die Arbeit von Künstlern durch das Generieren von Einnahmequellen.

Auch für Sammler und Galerien ist das bestehende Urheberrecht an einem Kunstwerk bedeutsam, da es einen wertbildenden Faktor bildet. Denn nur wenn der Künstler als Urheber eines Kunstwerkes anerkannt und das Werk nicht gemeinfrei wird, können Dritte von der Verwertung des Werkes ausgeschlossen werden (§§16ff. UrhG).

Andersherum bedeutet dies, dass der Ersteller eines KI-Erzeugnisses, welches nicht urheberrechtlich geschützt ist, Reproduktionen dulden muss. Dieser Umstand kann für die Akteure des Kunstmarktes eine Verringerung des Handelswertes des betreffenden Kunstwerkes nach sich ziehen.

dtb-Rechtsanwalt Maximilian Brazel riet im Rahmen der Konferenz KI + Kunst (Markt) des LVBG am 23. Februar 2026: „Soweit sich Künstler im Rahmen ihrer künstlerischen Tätigkeit der KI bedienen, sollten sie ihre Arbeit auf eine spezifische Art dokumentieren. Rechtssichere Dokumentationen können als Nachweis dienen, dass die KI als reines Hilfsmittel genutzt wurde."

„Auch Galerien sollten in Erwägung ziehen, für den Ankauf oder die Verwertung von KI-Kunst spezifische Vertragsregelungen zu konzipieren.“ So Brazel weiter.

Wie beantwortete das Gericht konkret die Fragen um das Urheberrecht an den KI-Logos?

Das AG kam zu dem Schluss, dass es sich bei den KI-Logos nicht um urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nummer 4, Abs. 2 UrhG handele.

Das urheberrechtlich geschützte Werk

Im Zentrum des urheberrechtlichen Schutzes stand das zu schützende Werk.

Das Vorliegen eines Werkes setzt eine persönliche geistige Schöpfung eines Menschen voraus (§§2 Abs. 2, 7 UrhG). Eine solche liegt wiederum dann vor, wenn die Schöpfung „die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem sie dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt.“

Ein bedeutsames Kriterium in diesem Zusammenhang ist die urheberrechtliche Schöpfungshöhe. Sie beschreibt das Mindestmaß an Individualität und persönlichem Ausdruck des Schöpfers.

Die Rechtsprechung verneint die Werkeigenschaft typischerweise dann, wenn die Form und Schaffung eines Gegenstandes durch technische Erwägungen, Regeln oder andere Zwänge vorgegeben sind. Denn dann spiegelt sich die Ausübung der künstlerischen Freiheit nicht in der Schöpfung wider. Der Urheberrechtsschutz wird verwehrt (Hiermit beschäftigte sich der BGH im Birkenstock-Urteil).

Dieses Kriterium entspricht dem Schutzzweck des Urheberrechts. Es soll gewährleisten, dass nur solche Werke anerkannt und geschützt werden, die als Ausdruck schöpferischer Individualität einen gesellschaftlichen Mehrwert haben.

Welche Konkretisierung des Werkbegriffes nahm das AG vor?

Zunächst stellte das AG fest, dass die Entstehung des Urheberrechtschutzes aufgrund eines „menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt, denkbar ist.

Das Gericht konkretisiert somit die Voraussetzungen der Werkeigenschaft bei der Arbeit mit einer KI.

Das Erzeugnis könne als Werk eingestuft werden, soweit die KI als reines Hilfsmittel und nicht maßgeblich und als selbstständiges Schöpfungsinstrument verwendet wurde. Der Schöpfer müsse eine menschliche Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes haben.

Für das Vorliegen der Werkeigenschaft sei somit entscheidend, ob die Prompts die schöpferischen Fähigkeiten des Künstlers in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringen, indem freie und kreative Entscheidungen getroffen werden und damit dem Output eine persönliche Note verliehen wird.

Hierfür müssten die „kreativen Elemente des Promptings den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann.“

Entgegen der vorgetragenen Ansicht des Beklagten sei es nicht ausreichend, wenn zahlreiche Prompts aufwändig und sorgfältig formuliert wurden, soweit letztlich die gestalterische Entscheidung der KI überlassen wird.

Das AG fasst zusammen, dass das Urheberrecht nicht Investitionen, Zeitaufwand oder Fleiß, sondern allein das Ergebnis einer kreativen Tätigkeit belohne und schütze.

Darüber hinaus unterstreicht es, dass der Urheberrechtsschutz nicht zu gewähren sei, wenn das Erzeugnis ausschließlich softwaregesteuert generiert wurde.

Wieso versagte das AG den Urheberrechtsschutz an den KI-Logos konkret?

Das AG führte an, dass keines der drei Logos die Voraussetzungen der urheberrechtlichen Werkeigenschaft erfülle. Denn die Persönlichkeit des Klägers spiegele sich in keinem der drei Logos als Ergebnis einer freien kreativen Entscheidung wider.

Hierzu verwies das AG auf einen Vergleich zwischen den durchaus aufwändigen Prompts des Klägers und einem ausformulierten Auftrag an einen menschlichen Entwickler zur Erstellung eines Logos. In beiden Fällen sei die kreative Entscheidung letztendlich abgegeben worden.

Auch begründe die klägerische Auswahl zwischen mehreren generierten Outputs keinen urheberrechtlichen Schutz.

Résumé

Das Urteil des AG macht einen wichtigen Schritt zur Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen urheberrechtlicher Schutz bei der Verwendung einer KI gewährt werden kann. Hierbei folgt es den bereits bestehenden Leitlinien der europäischen und US-Rechtsprechung und formuliert konkrete Voraussetzungen des menschlich schöpferischen Einflusses im Rahmen der Werkeigenschaft.

„Das Urteil trifft lehrreiche Aussagen zu den Voraussetzungen für das Entstehen des Urheberrechts an KI-assistierten Schöpfungen.“ So dtb-Rechtsanwalt und Experte für den Kunstmarkt, Kunstrecht und KI Maximilian Brazel. "Trotzdem wird die Frage um die Autorenschaft bei solchen Schöpfungen eine Einzelfallentscheidung bleiben. Im Lichte der Erkenntnisse des AG-Urteils empfiehlt es sich für Akteure des Kunstmarktes, ihre Arbeit mit KI rechtssicher zu dokumentieren und entsprechende Verträge mit der Hilfe von Experten anzupassen.

Stand 24.02.2026