Das Steueränderungsgesetz 2025 trat am 1. Januar 2026 in Kraft. Es hat unter anderem Auswirkungen auf das Stiftungswesen und die Regelungen zur Gemeinnützigkeit.
Denn das Gesetz verspricht breitere Handlungsspielräume und steuerliche Begünstigungen für gemeinnützige Organisationen wie Stiftungen. Es wird hiermit ein neuer gemeinnütziger Zweck in die Abgabenordnung eingeführt und die Freigrenze für die zeitnahe Mittelverwendung verdoppelt.
Personen, die mit ihrer Organisation auch philanthropische Betrebungen verfolgen, sollten sich mit den Änderungen bekannt machen, um vollumfänglich von diesen profitieren zu können.
Welches Ziel verfolgt das Steueränderungsgesetz?
Im Kern verfolgt das Steueränderungsgesetz zwei Leitgedanken. Einerseits verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, steuerliche Entlastungen für gemeinnützige Organisationen zu gewährleisten. Andererseits sollen steuerliche Verfahren modernisiert und vereinheitlicht gestaltet werden.
Hiermit einher geht das Ziel des Gesetzgebers, bürokratischen Aufwand und damit verbundene Kosten abzubauen. Gemeinnützige Organisationen wie Stiftungen sollen flexibler wirtschaften können, ohne dabei ihre Gemeinnützigkeit zu verlieren.
Staatsministerin für Sport und Ehrenamt, Dr. Christiane Schenderlein von der CDU, sagte, dass es Ziel der neuen Maßnahme sei, das Ehrenamt noch attraktiver zu machen. Das Ehrenamt sei sinnstiftend und bringe die Menschen zusammen. Es sei ein „kostbarer Schatz“.
Welche Anpassungen trifft das Steueränderungsgesetz?
Die Anpassungen durch das Steueränderungsgesetz betreffen zunächst zentrale Vorschriften des Einkommensteuerrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts und des Abgabenrechts.
Der Gesetzgeber hat in diesen Bereichen neue Regelungen geschaffen oder bestehende Regelungen angepasst, um steuerliche Entlastung für Steuerpflichtige wie Stifter zu erreichen. Auch beinhaltet das Gesetz vereinfachende und klarstellende Regelungen, insbesondere mit Blick auf das Steuerrecht.
DFB-Präsident Bernd Neuendorf äußerte sich in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses positiv zu diesen Änderungen. Inbesondere sprach er von „erheblichen Verbesserungen“ im Bereich der Steuerbürokratie, die vor allem kleinere Organisationen belasten.
Auch im Gemeinnützigkeitsrecht ergeben sich wesentliche Änderungen. Bedeutsam für die Gemeinnützigkeit sind insbesondere die Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 € und die Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck.
Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum neuen Gemeinnützigkeitsrecht heißt es: „Damit werden Anreize geschaffen, sich stärker bürgerschaftlich zu engagieren, und einige Maßnahmen bringen insbesondere Vereinfachungen für Steuerpflichtige und Verwaltung.“
Diese Änderungen betreffen auch das Stiftungswesen, da sie gemeinnützigen Stiftungen mehr Handlungsspielraum und finanzielle Gestaltungsmöglichkeiten verschaffen.
Die zeitnahe Mittelverwendung von gemeinnützigen Stiftungen
Konkret wurde zunächst die Freigrenze der zeitnahen Mittelverwendung für gemeinnützige Organisationen wie Stiftungen mehr als verdoppelt (§ 55 Abs. 1 Nummer 5 Satz 4 Abgabenordnung; AO).
Die Regelung des § 55 Abs. 1 Nummer 5 AO sieht eine gesetzliche Verpflichtung dahingehend vor, dass steuerbegünstigte Organisationen wie Stiftungen Mittel „zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verwenden“ müssen. Zeitnah bedeutet, dass die Mittel spätestens bis zum Ende des zweiten auf das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr folgenden Jahres verwendet werden müssen.
Diese Mittel beeinhalten etwa Spenden oder Erträge aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung (Mehr zu Finanzeinnahmen für Stiftungen).
Bisher galt eine Ausnahme von dieser Pflicht bis zu einer Freigrenze von 45.000 € pro Jahr. Aufgrund des neuen Gesetzes entfällt diese Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für gemeinnützige Organisationen wie Stiftungen, wenn die jährlichen Einnahmen 100.000 € nicht übersteigen.
Mit dieser Regelung wird die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wohl für rund 90% der steuerbegünstigten Organisationen entfallen.
Da die Einnahmen im Stiftungsvermögen verbleiben dürfen, ermöglicht die neue Regelung gemeinnützigen Organisationen eine flexiblere Mittelverwendung.
Stiftungen erhalten so die Möglichkeit der Rücklagenbildung. Sie können langfristiger planen sowie mehrjährige Investitionen effizienter vorbereiten. Beispielsweise können Stiftungen so Mittel in die digitale Infrastruktur, in den Personalaufbau oder Bauprojekte investieren. Auch ermöglicht die neue Regelung die Sicherung von Liquidität.
Ein weiterer Vorteil ist, dass die Neuregelung zu einem Abbau des bürokratischen Aufwandes für gemeinnützige Organisationen führt. Denn gemeinnützige Organisationen wie Stiftungen müssen innerhalb ihrer Rechnungslegung die zeitnahe Mittelverwendung in einer Mittelverwendungsrechnung nachweisen. Dieser Nachweis entfällt, wenn die Einnahmen der Stiftung unter der Freigrenze liegen.
Zu beachten ist, dass die Körperschaft nicht gänzlich von der Verpflichtung befreit ist, die eingenommenen Mittel für die satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Allein die Frist der Mittelverwendung ist betroffen.
Einführung eines neuen gemeinnützigen Zweckes für E-Sport
Eine weitere Änderung des Steueränderungsgesetzes betrifft die Anerkennung der Gemeinnützigkeit für steuerbegünstigte Körperschaften wie Stiftungen.
Körperschaften, die einen gemeinnützigen Zweck „unmittelbar, ausschließlich und selbstlos“ durch ihre Betätigung verfolgen, können von steuerlichen Begünstigungen profitieren (§§52ff. AO). Hierfür regelt ein Katalog an gemeinnützigen Zwecken in §52 AO, welche Zwecke als „Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen“ sind.
In diesen Katalog der gemeinnützigen Zwecke wurde die Förderung des E-Sports als neuer gemeinnütziger Zweck in der Nummer 21 aufgenommen.
Konkret hat die Anerkennung der Gemeinnützigkeit für eine Organisation steuerliche Vorteile, wie die Befreiung von Ertragssteuern (Körperschafts- und Gewerbesteuer), die Begünstigung oder Befreiung bei der Umsatzsteuer und die Möglichkeit der Finanzierung durch steuerbegünstigte Spenden zur Konsequenz. Jedoch ist es der Körperschaft nicht grundsätzlich verboten, parallel eigenwirtschaftliche Zwecke zu verfolgen, wenn Gewinne für satzungsmäßige Zwecke reinvestiert werden.
Durch die Anerkennung von E-Sport als offiziell gemeinnütziger Zweck stellt der Gesetzgeber Sport und E-Sport rechtlich gleich. Diese Gleichsetzung wurde notwendig, weil Stifter aus dem Digital- und Bildungsbereich zunehmend Interesse an diesem wachsenden Tätigkeitsbereich zeigten.
Bei E-Sport handelt es sich um den „Wettkampf zwischen menschlichen Personen in Computer- und Videospielen einschließlich mobiler und Virtual-Reality-Plattformen mit Hilfe von Eingabegeräten (Controller, Tastatur, Maus, Touch-screen)“.
Stifter können sich aufgrund des neuen gemeinnützigen Zwecks nun der Förderung von neuen Projekten verschreiben. Sie können beispielsweise E-Sport-AGs sowie Inklusionsprojekte und Turniere ausrichten und den Trainingsbetrieb aufnehmen.
Stifter, die innerhalb ihrer philanthropischen Bestrebungen den neuen gemeinnützigen Zweck des E-Sports verfolgen möchten, sollten ihre Stiftungssatzung hinsichtlich der angestrebten Förderung prüfen und gegebenenfalls individuell anpassen (Mehr zu Satzungsänderungen im Stiftungsrecht).
Anhebung der Übungsleiterpauschale
Das Steueränderungsgesetz beinhaltet die Anhebung der Übungsleiterpauschale von 3.000 auf 3.300 € jährlich als weitere Änderung.
Bei der Überleiterpausche handelt es sich um eine steuerfreie und sozialversicherungsfreie Aufwandentschädigung für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten „zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke“ (§3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz; EstG)
Hiervon können Personen profitieren, die sich mit einer künstlerischen Tätigkeit oder als Übungsleiter, Trainer, Erzieher oder Ausbilder in Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen im Dienst einer gemeinnützigen Organisation einbringen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Übungsleiterpauschale nur für Organisationen gilt, die gemeinnützig sind.
Anhebung der Ehrenamtspauschale
Auch die Ehrenamtspauschale wird durch das Steueränderungsgesetz von 840 Euro auf 960 € jährlich erhöht. Die Ehrenamtspauschale gilt für nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst einer gemeinnützigen Organisation wie einer Stiftung, welche nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen.
Konkret kann die Ehrenamtspauschale für ehrenamtliche Tätigkeiten in Form von Vorstandsarbeit, Verwaltungsarbeiten oder technischer Unterstützung beispielsweise in einer Stiftung gelten.
Auch die Ehrenamtspauschale bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei und wird gewährt, ohne die Gemeinnützigkeit der Organisation zu gefährden.
Beide neuen Regelungen sind deshalb für Stifter oder Unternehmer, die philanthropische Bestrebungen verfolgen, vorteilhaft, weil sie ehrenamtliches Engagement angemessen honorieren, ohne zusätzliche und belastende Steuer- oder Sozialabgaben auszulösen.
Durch die eingesparten Mittel und das bestehende Stiftungsvermögen gewinnen Stiftungen breitere finanzielle Spielräume. Beispielsweise können Stifter die steuerlichen Einsparungen wiederum in die Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke investieren.
Auch stärken diese Verbesserungen der steuerlichen Rahmenbedingungen und des Ehrenamts die Handlungsfähigkeit im Stiftungsrecht. Stifter können so soziale Projekte finanziell effizienter umsetzen, mehr engagiertes Personal einstellen und eine größere Sichtbarkeit der Stiftung sowie gesellschaftlichen Nutzen generieren.
Anhebung der Freigrenze für Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
Durch das Steueränderungsgesetz steigt darüber hinaus die jährliche Freigrenze für Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von 45.000 Euro auf 50.000 € (§64 Abs. 3 AO). Gewinne aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind solche, die nicht unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke dienen.
Die Neuerung bedeutet, dass gemeinnützige Organisationen wie Stiftungen in Zukunft für Gewinne bis zu 50.000 € keine Körperschafts- sowie Gewerbesteuer abführen müssen.
Hiermit wird wiederum bürokratischer Aufwand beispielsweise für Stiftungen abgebaut, da Steuererklärungen und Prüfungen erst bei Erreichen der Freigrenze nötig werden. Darüber hinaus bedeutet die Regelung eine höhere Wirkkraft des eingesetzten Stiftungskapitals, da die Mittel steuerfrei wiederum für satzungsmäßige Zwecke oder strategische Stiftungsprojekte genutzt werden können.
Résumé
Mit den Neuregelungen des Steueränderungsgesetzes werden gemeinnützige Organisationen steuerlich entlastet und bürokratische Hürden reduziert. Gleichzeitig gewinnt das Stiftungswesen an mehr Flexibilität hinsichtlich der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke und der angemessenen Honorierung ehrenamtlicher Stiftungstätigkeiten.
„Stifter können aufgrund des Gesetzes neue Handlungsspielräume und steuerliche Begünstigungen strategisch nutzen und gleichzeitig den gesellschaftlichen Impact und das Ansehen ihrer Stiftung steigern. Eine gezielte Satzungsanpassung trägt dazu bei, von diesen neuen Möglichkeiten optimal zu profitieren.“ So dtb-Rechtsanwalt und Experte für Stiftungsrecht und Gemeinnützigkeit Bertold Schmidt-Thomé.
Stand 20.02.2026