Das neue Stiftungsregister im Stiftungsrecht wurde im Rahmen der Stiftungsrechtsreform im Jahr 2023 beschlossen. Es soll für einheitlichere stiftungsrechtliche Standards und für mehr Transparenz sowie Rechtssicherheit im Stiftungswesen sorgen.
Das Inkrafttreten des Stiftungsregisters, welches ursprünglich für den 1. Januar 2026 geplant war, soll nun auf das Jahr 2028 verschoben werden.
Worum handelt es sich beim Stiftungsregister im Stiftungsrecht?
Das neue Stiftungsregister wurde im Rahmen der Stiftungsrechtsreform für ein einheitliches und modernes Stiftungsrecht beschlossen. Das zum 1. Juli 2023 in Kraft getretene Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts sah die Einrichtung des Stiftungsregisters beim Bundesamt für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) zum 1. Januar 2026 vor.
Die Einrichtung des Stiftungsregisters soll jetzt auf den 1. Januar 2028 verschoben werden. Die Bundesregierung begründet dies im neuen Gesetzesentwurf: „Um ein zuverlässiges Bereitstehen der für das Führen des Stiftungsregisters notwendigen Technik zu garantieren, soll das Inkrafttreten des Stiftungsregistergesetzes, das derzeit noch für den 1. Januar 2026 vorgesehen ist, auf den 1. Januar 2028 verschoben werden.“
Bei dem neuen Stiftungsregister des Stiftungsrechts handelt es sich um ein bundesweit geführtes, digitales Register, welches öffentlich einsehbar ist. Hierfür soll das Stiftungsrecht im neuen Stiftungsregistergesetz eine Meldepflicht für sämtliche rechtsfähige Stiftungen in der Bundesrepublik Deutschland vorsehen.
Neue stiftungsrechtliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) führen das Stiftungsregister mit negativer Publizitätswirkung und die entsprechenden Meldepflichten ein (§§82b BGB-neu ff.).
Die, das Stiftungsrecht ergänzende, Stiftungsregisterverordnung soll nähere Informationen zur Meldung, Führung und Einsichtnahme in das Stiftungsregister oder zur Beschränkung dieser beinhalten (Verordnung zum Betrieb des Stiftungsregisters; StiftRV).
Das Stiftungswesen und das neue Stiftungsregister
Die Reform des Stiftungsrechts und die geplante Einführung des Stiftungsregisters stellen wichtige Entwicklungen dar, die das Stiftungswesen moderner und zukunftsfähiger machen sollen. Das Stiftungswesen ermöglicht es Einzelpersonen wie Unternehmern oder Familien sowie Unternehmen bedeutsame Beiträge für die Allgemeinheit zu leisten, die eine langfristige Wirkung entfalten.
Das Stiften ist deshalb das Mittel der Wahl für Social Entrepreneurship, da das Stiftungsrecht eine hohe Flexibilität und viele Gestaltungsmöglichkeiten bereithält.
Unternehmer, die aufgrund von philanthropischen Bestrebungen gemeinnützige Zwecke verfolgen, können ihre Stiftungssatzung flexibel und individuell an ihre Bedürfnisse, an äußere Umstände und im Laufe der Zeit anpassen (Mehr zu Satzungsänderungen im Stiftungsrecht).
So können Stifter anhand eigener Wertvorstellungen und Visionen gemeinnützige Zwecke, die die Themenfelder Kunst und Kultur, Bildung, Wissenschaft, Gesundheit und Sport und Umwelt betreffen, fördern. Indem sie sich gesellschaftlichen Herausforderungen annehmen, geben sie der Allgemeinheit etwas zurück und werden gleichzeitig durch steuerliche Begünstigungen dabei unterstützt (§§51ff. Abgabenordnung; AO).
Schon im Jahr 1988 sagte der damalige Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl im Rahmen einer Veranstaltung des Stifterverbandes in Hamburg: „Es geht mir dabei auch um ein Bekenntnis zur Notwendigkeit eines lebendigen Stiftungswesens. Dazu gehören neben den Stiftungen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen [...], auch jene, die sich der Förderung von Kunst und Kultur widmen. […] Denn gerade in diesen Bereichen lassen sich keine einfachen Kosten-Nutzen-Rechnungen aufmachen. Hier sind Flexibilität, Experimentierfreude und Innovationsbereitschaft besonders gefragt: es geht [...] um Investitionen, deren Ertrag vielleicht erst kommenden Generationen zugute kommen wird. Der sich der Förderung von Wissenschaft, Kunst und Kultur widmet, der leistet einen wichtigen Beitrag für die Zukunft unseres Landes.“
Diese hohe soziale Relevanz und das Interesse am Stiften werden durch steigende Zahlen von (gemeinnützigen) Stiftungsgründungen belegt. Im Jahr 2024 wurden über 700 neue Stiftungen gegründet, sodass die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2025 über fast 27.000 Stiftungen verfügt.
Das neue Stiftungsregister im Stiftungsrecht fügt sich in die Wachstumsdynamik des Stiftungswesens ein.
Eintragungspflicht: Wer muss sich in das Stiftungsregister im Stiftungsrecht eintragen lassen?
Die Eintragungspflicht trifft rechtsfähige Stiftungen. Für diese ist die Einführung des neuen Stiftungsregisters deutschlandweit beachtlich. Eine rechtsfähige Stiftung hat, nach staatlicher Anerkennung, selbst das gestiftete Vermögen inne und wird durch ihren Vorstand oder Geschäftsführer vertreten (vgl. §§80ff. BGB).
Das Stiftungsrecht gibt nun vor, dass neu gegründete rechtsfähige Stiftungen ab dem 1. Januar 2028 unverzüglich in das neue Stiftungsregister einzutragen sind. Bereits bestehende Stiftungen und Satzungsänderungen sind bis Ende des Jahres 2028 einzutragen.
Nicht einzutragen sind unselbständige Treuhandstiftungen (Mehr zur Treuhandstiftung). Treuhandstiftungen müssen, anders als einzutragende Stiftungen, nicht den Zusatz „eingetragene Stiftung“ oder „e.S.“ tragen und sind so in Zukunft im Rechtsverkehr besser erkennbar.
Das neue Stiftungsrecht sieht für das Stiftungsregister konkret vor, dass die Grunddaten der Stiftung wie der Name, der Sitz, das Datum der Anerkennung und gegebenenfalls der Zeitraum, für den die Stiftung gegründet wird, einzutragen sind. Stiftungsdokumente wie die Stiftungssatzung sind einzureichen.
Einsehbar sollen auch Angaben zu den Vorstandsmitgliedern und deren Vertretungsmacht sowie Angaben zur satzungsmäßigen Beschränkung der Vertretungsmacht sein (vgl. §84 Abs. 3 BGB). Genauso soll das neue Stiftungsregister Angaben zu den besonderen Vertretern und deren Vertretungsmacht treffen.
Aufgrund dieser Eintragungspflichten des neuen Stiftungsregisters und des Umstands, dass das Register öffentlich einsehbar ist, entsteht ein hohes Maß an Transparenz.
Um diese Transparenz im Einzelfall des „berechtigten Interesses“ zu beschränken und die Privatsphäre zu schützen, soll das Stiftungsrecht die Möglichkeit bieten, sensible Daten zu schwärzen. Der Referentenentwurf der StiftRV sieht auch vor, dass die Einsichtnahme beschränkt oder ausgeschlossen werden kann, „insbesondere, soweit hinsichtlich der Dokumente ein Geheimhaltungsinteresse der Stiftung oder eines betroffenen Dritten besteht, das das Interesse des Rechtsverkehrs an der Zugänglichkeit der Dokumente überwiegt“ (Art. 25 Abs. 3 StiftRV).
Stifter sollten sich im Vorfeld zur Eintragung juristischen Rat von Stiftungsrechtsexperten einholen, die ein Verständnis für die philanthropischen Bestrebungen der Stifter und eine Sensibilität für deren Interesse haben, vertrauliche Daten nicht offenzulegen. Beispielsweise bei einer Familienstiftung sollten die Eintragungspflichten oder eine Satzungsänderung sorgfältig geprüft werden.
Welche Änderungen bringt das Stiftungsregister im Stiftungsrecht?
Das Stiftungsrecht soll mit dem neuen Stiftungsregister das Handeln und Auftreten im Rechtsverkehr für Stiftungen erleichtern.
Denn der Rechtsverkehr darf aufgrund der negativen Publizitätswirkung des Stiftungsregisters auf eine fehlende Eintragung vertrauen. In anderen Worten dürfen Dritte darauf vertrauen, dass wahre und eintragungspflichtige Tatsachen, die nicht im Stiftungsregister zu finden sind, auch nicht bestehen.
So können Vertragspartner der Stiftung Vertretungsberechtigungen für den Abschluss von Rechtsgeschäften im Stiftungsregister nachsehen. Sie dürfen darauf vertraue, dass bei fehlender Vertretungsberechtigung diese nicht besteht (Vertrauensschutz in das Schweigen des Registers).
In der Praxis könnte das andersherum bedeuten, dass Stiftungsorgane in Zukunft mithilfe des Stiftungsregisters beim Abschluss von Rechtsgeschäften ihre Vertretungsberechtigung nachweisen können. Zurzeit stellen die Stiftungsaufsichtsbehörden auf Antrag der Stiftungen oder bei einem berechtigten Interesse Dritter aufwendige „Vertretungsbescheinigungen“ aus.
Das neue Stiftungsregister sieht vor, diesen Verwaltungsaufwand im Stiftungsrecht abzubauen und dem Stiftungswesen ein höheres Maß an Vertrauensschutz zu verleihen.
Auch schafft das Stiftungsrecht mit dem Stiftungsregister als bundesweite Vereinheitlichung die Einzelregelungen der Bundesländer ab. Bislang führen die jeweiligen Länder ihre eigenen Stiftungsverzeichnisse.
Das Stiftungswesen soll somit handhabbarer und nachvollziehbarer gestaltet werden, sodass das Vertrauen der Allgemeinheit in Stiftungen gesteigert und die Stiftungsarbeit transparenter gemacht wird. Das wird bereits dadurch gewährleistet, dass das Stiftungsregister für jedermann online einsehbar ist.
Eintragung in das Stiftungsregister für gemeinnützige Stiftungen
Die Transparenz des neuen Stiftungsregisters kann für gemeinnützige Stiftungen und für Sozialunternehmer, die gemeinnützige Zwecke fördern möchten, von besonderer Bedeutung sein. Da gemeinnützige Stiftungen über eine hohe Reputation in der Gesellschaft verfügen, sind sie regelmäßig Gegenstand des öffentlichen Interesses. Die neue Transparenz trägt diesem Interesse Rechnung.
Aus dem Stiftungsregister soll sich der steuerrechtliche „Status“ der jeweiligen gemeinnützigen Stiftung jedoch nicht ergeben. Denn das Stiftungsrecht bestimmt nun, dass die jeweiligen steuerbegünstigten Satzungszwecke der Gemeinnützigkeit nicht anzugeben sind.
Résumé
Mit dem neuen Stiftungsregister soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Stiftungswesen ein bedeutsamer und stetig wachsender Bestandteil der Gesellschaft ist. Aufgrund der Verschiebung in das Jahr 2028 wird Stiftern ein großer Vorlauf eingeräumt, um sich auf die Anforderungen und die neue Transparenz des Stiftungsregisters einzustellen.
„Stifter sollten rechtzeitig ihre Eintragungspflichten und mögliche Beschränkungen prüfen lassen. Mittels fachkundiger anwaltlicher Beratung kann sichergestellt werden, dass vom neu geschaffenen Vertrauensschutz profitiert werden kann.“ So dtb-Rechtsanwalt und Experte für Stiftungsrecht und Gemeinnützigkeit Maximilian Brazel. „Wir nehmen das Recht auf Privatsphäre und gleichwohl das Transparenzgebot in den Blick“.
Stand 01.10.2025