18.08.2026

EuGH-Urteil: Historische Jahreszahlen in Marken können irreführend sein

Mit seinem Urteil vom 26. März 2026 konkretisiert der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), unter welchen Voraussetzungen Marken mit historischen Jahreszahlen nach europäischem Markenrecht als irreführend anzusehen sind.

Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob eine unzutreffende Angabe dieser Art bei den Verbrauchern zu einem Irrtum über wesentliche Eigenschaften der gekennzeichneten Waren führen kann.

Prozessverlauf

Der Entscheidung liegt eine markenrechtliche Auseinandersetzung zwischen zwei französischen Lederherstellern aus dem Luxussegment zugrunde.

Das beklagte Unternehmen Maison Fauré Le Page handelte seit dem 18. Jahrhundert mit Waffen, Munition und Lederzubehör. Im Jahr 1992 wurde der Geschäftsbetrieb jedoch eingestellt und die Gesellschaft aufgelöst.

Das im Jahr 2009 gegründete Unternehmen Fauré Le Page Paris erwarb noch im selben Jahr die Marke „Fauré Le Page“. Im Jahr 2011 meldete es unter anderem für Lederwaren Marken mit dem Zusatz „Paris 1717“ an.

Das Konkurrenzunternehmen Goyard ST-Honoré ging gegen diese Markeneintragung gerichtlich vor: Die Angabe „Paris 1717“ vermittele den Eindruck einer seit über 300 Jahren kontinuierlichen Geschäftstätigkeit und einer über Generationen weitergegebenen handwerklichen Expertise.

Die Klage blieb zunächst erfolglos. Nachdem die Cour de cassation die Entscheidung aufgehoben und die Sache an die Cour d’appel de Paris zurückverwiesen hatte, erklärte letztere die Marken wegen einer schwerwiegenden Gefahr der Verbraucherirreführung für nichtig.

Hiergegen legte Fauré Le Page Kassationsbeschwerde bei der Cour de cassation ein.

Das Kassationsgericht legte dem EuGH daraufhin die Frage vor, ob eine Marke nach Unionsrecht irreführend sein könne, wenn eine darin enthaltene historische Jahreszahl bei den angesprochenen Verkehrskreisen den unzutreffenden Eindruck erwecke, der Markeninhaber verfüge über ein seit Jahrhunderten bestehendes, seinen Waren Prestige verleihendes Know-how.

Historische Jahreszahlen als Qualitätsversprechen?

Geschützte Ursprungsbezeichnungen wie „Champagne“, „Aceto Balsamico Tradizionale di Modena“ oder „Parmigiano Reggiano“ treffen regelmäßig nicht nur eine Aussage über die Herkunft eines Produktes. Vielmehr wecken sie bei den angesprochenen Kundenkreisen bestimmte Vorstellungen über den Herstellungsprozess und die Qualität der damit gekennzeichneten Waren.

Historische Jahreszahlen genießen zwar keinen vergleichbaren markenrechtlichen Schutz. Als Bestandteil einer Marke können sie dennoch mehr als eine bloße zeitliche Einordnung transportieren:

Eine weit in die Vergangenheit reichende Unternehmensgeschichte gilt häufig als Sinnbild für langjährige Erfahrung und über viele Generationen perfektionierte Handwerkskunst. Bei Waren, die unter einer Marke mit historischer Jahreszahl vertrieben werden, erwarten Verbraucher deshalb mitunter eine besonders hohe Qualität.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob eine lange Tradition oder ein über viele Jahre weitergegebenes Fachwissen als Eigenschaft von einer entsprechend gekennzeichneten Ware selbst angesehen werden kann – und ob unzutreffende Angaben darüber nach Art. 3 Abs. 1 lit. g) der Markenrichtlinie ein Eintragungshindernis begründen oder zur Nichtigkeit einer bereits eingetragenen Marke führen können.

[Redaktionelle Anmerkung: Das Urteil erging zu Art. 3 Abs. 1 lit. g) RL 2008/95/EG, die im Zeitpunkt des Ausgangsrechtsstreits noch anwendbar war. Die inhaltlich entsprechende Regelung befindet sich aktuell in Art. 4 Abs. 1 lit. g) RL (EU) 2015/2436]

Unter welchen Voraussetzungen führen historische Jahreszahlen zu einer Irreführung?

Nach Auffassung des EuGH sei eine Marke nicht bereits deshalb irreführend, weil sie eine unzutreffende Angabe über das Alter oder die Geschichte ihres Inhabers enthalte. Das Markenrecht schütze Verbraucher nicht generell vor jeder Fehlvorstellung über ein Unternehmen.

Entscheidend sei vielmehr, ob die Jahreszahl aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise auf ein langjährig erworbenes Know-how hindeute, das den Waren eine besondere Qualität oder einen Prestigecharakter verleihe. Fehle es an einem solchen Know-how, könne die Marke Verbraucher über eine wesentliche Eigenschaft der gekennzeichneten Waren täuschen.

Ob von der Jahreszahl eine relevante Täuschungsgefahr ausgehe, sei anhand der Umstände des Einzelfalls und des Gesamteindrucks der Marke zu beurteilen. Der EuGH hat im konkreten Fall insoweit darauf hingewiesen, dass insbesondere der Zusatz „Paris“ und die von der Marke insgesamt vermittelte Botschaft zu berücksichtigen seien.

Erforderlich sei außerdem eine tatsächliche Irreführung der Kunden oder zumindest eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang jedoch ausschließlich die Botschaft, die der Marke selbst innewohne. Außerhalb der Marke liegende Umstände, etwa weitere Angaben des Markeninhabers zu seiner Unternehmensgeschichte, müssten bei dieser Beurteilung außer Acht bleiben.

Besonderheiten im Bereich von Luxusgütern

Allerdings betont der EuGH, dass etwaige Vorstellungen über ein Produkt besonders im Luxussegment nicht allein von seinen materiellen Eigenschaften geprägt seien: Auch Prestige, Exklusivität und die mit einer Marke verbundene Tradition könnten sowohl die Wahrnehmung der Ware als auch die Kaufbereitschaft des angesprochenen Kundenkreises erheblich beeinflussen.

Im Luxussegment könne die Schwelle zu einer markenrechtlich relevanten Täuschungsgefahr bei unzutreffenden Angaben zur Unternehmensgeschichte daher schneller erreicht sein.

Résumé

Die Entscheidung des EuGH verdeutlicht, dass historischen Jahreszahlen in Marken eine Bedeutung zukommen kann, die über bloße Vermarktungszwecke hinausgeht. Rechtlich problematisch sind historische Bezüge in einer Marke, wenn sie beim Verbraucher den Eindruck einer in Wahrheit nicht vorhandenen, langjährigen Expertise erwecken und dieses handwerkliche Können als Qualitäts- oder Prestigeversprechen verstanden wird.

"Aber auch für (Luxus-)Marken, die auf eine lange Tradition zurückblicken, ist das Urteil von besonderer Bedeutung: Der EuGH bekräftigt mit seiner Entscheidung, dass die Beständigkeit eines Unternehmens und das damit regelmäßig einhergehende Kundenvertrauen einen eigenständigen Wert haben. Wer diesen Vertrauensvorschuss für sich in Anspruch nimmt, sollte auch tatsächlich an die behauptete Unternehmenstradition anknüpfen können." so Rechtsanwalt Leon van Lee, Experte für Luxusmarken und Head of Gulf Desk.

Über die konkrete Gültigkeit der Marken „Fauré Le Page Paris 1717“ hat nun die Cour de cassation unter Beachtung der Vorgaben des EuGH zu entscheiden. Das Urteil C-412/24 legt jedoch nahe, dass die Klage von Goyard letztlich Erfolg haben und die Eintragung der Marken für nichtig erklärt wird.

Stand 18.08.2026