Pablo Escobar genießt den Ruf des gefürchtetsten Drogenbarons der Welt. Der 1993 bei einer Razzia getötete Kolumbianer verdiente mit seinem Medellíner Kartell unvorstellbare Summen, über sein Leben gibt es mehrere Filme und sehr erfolgreiche Fernsehserien. Seine Familie versuchte seit 2020, seinen Namen in der Europäischen Union als Marke einzutragen, um damit gegen die Verwendung seines Namens durch Dritte vorzugehen. Das EuG hat nun entschieden, dass diese Markenanmeldung gegen die guten Sitten verstößt und daher gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. f) UMV unzulässig ist.
Escobars Name stehe nach dem EuG im Widerspruch zu den Werten der EU, zu denen Rechtstaatlichkeit und Sicherheit gehören. Dabei sei es unerheblich, dass Escobar nie strafrechtlich verurteilt worden sei. Die Öffentlichkeit verbinde Escobar aber noch immer mit Drogenhandel und Terrorismus sowie dem Tod Tausender und dem Leid ihrer Angehörigen. Daher sei hier die Reputation Escobars sogar bedeutsamer, als die Unschuldsvermutung. Die Markeneintragung sei daher nicht hinzunehmen. Diese Entscheidung kann durch die Pablo Escobar Inc. noch vor dem Gerichtshof der EU angefochten werden.
Die Ausbeutung des Rufs einer bekannten Person zu verhindern, ist natürlich ein billigenswertes Anliegen. Namen sind auch nicht prinzipiell vom Markenschutz ausgeschlossen. Wenn ein Verwandter sich einen makellosen Ruf erarbeitet hat, ist es legitim, sicherstellen zu wollen, dass dessen Name auch weiterhin für Integrität und Qualität steht. Markenschutz erlaubt der Person, die Kontrolle über die Verwendung ihres Namens zu behalten. Sie kann bestimmen, wie und wo ihr Name verwendet wird, und sicherstellen, dass jede Nutzung mit ihren Werten und Überzeugungen übereinstimmt.
Versuchen Andere, einen solchen Namen eintragen zu lassen, kann dies rechtlich verhindert werden. Lebende Personen können aus ihrem Namensrecht (§ 12 BGB) vorgehen und so Markenanmeldungen widersprechen oder bestehende Registerrechte löschen lassen. Nach dem Tod sind die Nachkommen berechtigt, das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen wahrzunehmen